MandantenJournal 1/2021

WESTRING 19 · 40721 HILDEN POSTFACH 412 · 40704 HILDEN TELEFON O 21 O3 / 25 29 - 0 TELEFAX O 21 O3 / 25 29 29 EMAIL: INFO@STEUERKANZLEI-KESSLER.DE ULRIKE KESSLER S T E U E R B E R A T E R I N Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 21 03 / 25 29 - 0 Ausgabe 1 / 2021 Wollte ein Mieter im vergangenen Jahr seine Miete mindern, weil er sein Geschäft oder sein Lokal wegen Corona nicht öffnen durfte, so sprachen sich die Gerichte meist gegen ihn aus. Nach deutschem Mietrecht kann die Miete nämlich nur dann gemindert werden, wenn ein Mangel der Mietsache selbst vorliegt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ladenlokal wegen eines schweren Wasserschadens nicht betretbar ist. Im Falle einer behördlichen Schließung ist die Mietsache jedoch in keinem anderen Zustand als ohne Lockdown. Mit dem bis- herigen Mietrecht stößt der Mieter daher an seine Grenzen. Bundestag erleichtert Mietminderung Eine weitere Möglichkeit, um keine volle Miete zahlen zu müssen, ist die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach diesem juristischen Konstrukt kommt eine Mietanpassung infrage, wenn es dem Mieter nicht mehr zugemutet werden kann, die Miete in voller Höhe zu bezahlen, weil sich schwerwiegende Umstände des Vertra- ges verändert haben. An dieser Begründung MIETRECHT Doch Mietminderungen wegen Corona-Schließungen? In den vergangenen Monaten wurde viel über die Frage diskutiert, wer im Falle behörd- licher Schließungen den Nachteil tragen soll: Mieter oder Vermieter? Der Bundestag hat im Dezember einen Teil zur Klärung beigetragen. Zum Leidwesen von Eigentümern von Gewerbeimmobilien und zur Erleichterung von Branchen wie Gastronomie, Hotel- lerie oder Einzelhandel.  Bundesregierung erleichtert Mietminderungen in Krisenzeiten. © Halfpoint Viele Menschen wollen das letzte Jahr so schnell wie möglich hinter sich lassen. Aber es gab Ende 2020 auch ernsthafte Bemühungen, die Abgaben- und Steuerlast 2021 erheblich zu redu- zieren. Das Jahressteuergesetz führt erstmals eine Home-Office-Pauschale von höchstens 600 Euro jährlich ein, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz- arbeitergeld sind nun genauso steuer- befreit wie ein Corona-Bonus für die Mitarbeiter bis € 1.500. Und für Allein- erziehende erhöht sich der Freibetrag um das Doppelte auf rund € 4.000. Gute Ansätze, die der Bundestag durch einen weiteren Gesetzes-Entwurf er- gänzt. Bisher war es für Gastronomie und Handel fast unmöglich, eine Miet- minderung wegen coronabedingten Schließungen zu erreichen. Das soll sich nun ändern, wie unser Aufmacher erklärt. Auch sonst widmet sich dieses Journal wieder vielen interessanten Fragen. Müssen beim Verkauf eines Firmen- autos auch Steuern für den privat ge- nutzten Anteil bezahlt werden? Kann ein Kind mit Wohnung am Arbeitsplatz und Zimmer im Haus der Eltern Wer- bungskosten für doppelte Haushalts- führung geltend machen? Und profitie- ren Urenkel im Erbfall von den gleichen Freibeträgen wie Enkel? Die Antworten finden Sie auf den folgenden Seiten. Wenn trotzdem Fragen offenbleiben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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