Arbeitszimmer muss nicht erforderlich sein

25. Februar 2020

Beim Abzug eines Arbeitszimmers kann in der Regel bis zu € 1.250 von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH).

Einem Ehepaar, welches gemeinsam steuerlich veranlagt war, wurde der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in ihrer Einkommensteuer versagt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde abgewiesen, woraufhin die Eheleute vor dem Finanzgericht Klage einreichten.
Dieses befand, dass für die Tätigkeit der Ehefrau ein Arbeitszimmer nicht erforderlich sei. Die Zweifel der Richter waren für sich betrachtet sogar nachvollziehbar. Denn bei der Ehefrau handelte es sich um eine Stewardess, die die meisten ihrer Arbeitstage in der Luft oder an fremden Orten verbrachte. Jedoch darf das Finanzgericht bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer absetzbar ist, keine Kriterien anwenden, die nicht vom Gesetz aufgelegt werden. Insofern war die Begründung des Finanzgerichts, dass im Falle der Ehefrau ein Arbeitszimmer „nicht erforderlich“ sei, angreifbar.


Voraussetzungen der Absetzbarkeit

Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. So die gängige Definition des häuslichen Arbeitszimmers. Das Einkommensteuergesetz sieht für die Absetzbarkeit zwei Fallgruppen vor, indem es danach fragt, ob für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz besteht und ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesen beiden Fällen sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht auf die eingangs genannten € 1250 beschränkt. Ob das Arbeitszimmer für den Steuerpflichtigen erforderlich ist, fordert das Gesetz nicht. Aus diesem Grund durfte das Finanzgericht auch nicht auf dieses Kriterium abstellen.

Fazit

Ob ein Arbeitszimmer absetzbar ist, unterliegt genau festgelegten Kriterien. Diese müssen sorgfältig geprüft werden, damit das Finanzamt die Kosten hierfür steuermindernd berücksichtigt.

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