Berufliche Fahrgemeinschaften
Bei beruflichen Fahrgemeinschaften, etwa von und zu Baustellen, entfällt der Mindestabstand von einem Meter, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden. Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine MNS-Maske, zu verstehen.
Quelle: WKW