Das Jahressteuergesetz 2019 enthält unter anderem auch eine Änderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Bekommt ein Arbeitnehmer nämlich Sachzuwendungen vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag von monatlich € 44, können diese steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Das ist zwar weiterhin möglich, aber in der Anwendung eingeschränkt worden.
Nicht mehr wie bisher begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstat-tungen. Weiterhin möglich sind Gutscheine. In den letzten Jahren kamen zunehmend Anbieter auf den Markt, die den Arbeitgebern Geldkarten für deren Arbeitnehmer zur Verfügung stellten, welche monatlich bis zur Freigrenze von € 44 aufgeladen werden konnten. Mit diesen konnten die Arbeitnehmer dann Waren oder Dienstleistungen bei Dritten beziehen.
Verschiedene Geldkarten
Laut Gesetzesbegründung sind zukünftig nur noch sog. Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten begünstigt. Erstere berechtigen dazu, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen, zweitere können zusätzlich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden.
Durch die Einengung sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen gefördert werden. Die Kartenanbieter mussten, damit der Sachcharakter gewahrt bleibt, mit den Akzeptanzpartnern eine Vereinbarung schließen, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist. Auch beim Umtausch einer Ware darf der Gegenwert nicht in bar ausbezahlt werden.
Nicht mehr begünstigt sind sog. Open-Loop-Karten, also Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen oder eine eigene IBAN haben, die für Überweisungen z. B. über PayPal oder für den Erwerb von Devisen genutzt werden können.
Ausblick
Zu beachten ist, dass wie bisher die Summe von € 44 eine Freigrenze darstellt: Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Betrags auch nur um einen Cent der gesamte Betrag nicht mehr begünstigt ist. Darüber hinaus dürfen die Gutscheine nur im Inland einlösbar sein und die Gewährung des Sachbezugs muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit ist eine Umwandlung von bisher steuerpflichtigem Geldlohn in steuerfreien Sachlohn ausgeschlossen.