Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, tut dies meist, um zu verhindern, dass eines Tages ein Gericht einen noch unbekannten Betreuer bestellt. Stellt sich aber heraus, dass der Bevollmächtigte unzuverlässig ist, kann trotzdem eine Betreuung angeordnet werden.
Eine ältere Dame bestellte ihre beiden Töchter und ihren Sohn notariell als Bevollmächtigte, wobei sie festlegte, dass immer zwei der Bestellten gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Die beiden Töchter beabsichtigten, sich in ihrer Stellung als Bevollmächtigte das Eigenheim der Mutter sowie weitere Grundstücke unentgeltlich zu übertragen. Der Bruder redete daraufhin auf seine inzwischen an Demenz erkrankte Mutter ein und führte ihr vor Augen, dass ihr die Schwestern bereits in der Vergangenheit Vermögen weggenommen hätten und die Mutter eher umbringen würden als freiwillig wieder Vermögenswerte herauszugeben.
Daraufhin sprach die Mutter einen Widerruf der Vollmachten ihrer Töchter aus, letztendlich wurden die Grundstücke allerdings doch auf die Töchter übertragen. Weshalb? Die Mutter äußerte sich nach der Aussprache mit ihrem Sohn wieder dahingehend, dass sie ihren Widerruf rückgängig machen will. Dass dies grundsätzlich möglich ist, ist gesetzlich geregelt. Wer unter einer Drucksituation wie einer Drohung oder einer Täuschung eine Aussage tätigt, kann diese später wieder anfechten. Das zunächst zuständige Landgericht war auch der Ansicht, dass die Ausdrucksweise des Sohnes eine Drohung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch darstellte. In der Folge nahm das Gericht an, dass die Mutter den Widerruf der Vollmacht wirksam angefochten hat.
Widerruf der Vollmacht wirksam
Gegen diese Auffassung zog der Sohn vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die dortigen Richter gaben ihm Recht, denn sie waren ebenfalls der Meinung, dass die Äußerungen des Sohnes nicht als Drohung anzusehen waren und damit keine rechtlich wirksame Anfechtung des Widerrufs der Vollmacht vorlag. Zudem habe sich das Landgericht nach Ansicht des BGH nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Töchter überhaupt dazu geeignet sind, die Vollmacht zum Wohle der Mutter auszuüben.
Fazit
Eine Betreuungsanordnung durch ein Gericht kann auch dann erfolgen, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bevollmächtigte nicht zur Betreuung geeignet ist.