Corona-Virus: Hilfe für Ihr Unternehmen von Ihrem Steuerberater

Corona Kurzarbeit – Update auf neuesten Stand vom 23.3. !!!

Veröffentlicht am 26.03.2020 -

Corona Kurzarbeit – Update 23.3.

 

Was ist die „Corona Kurzarbeit“?

  • Neue, erleichterte Form der Kurzarbeit für Unternehmen, die von Covid-19 wirtschaftlich betroffen sind.
  • Vorläufig für drei Monate, bei Bedarf anschließend weitere drei Monate


Was ist das Ziel der Kurzarbeit?

  • Sicherung der Arbeitsplätze
  • Liquidität der Unternehmen erhalten
  • Bewährte Fachkräfte sichern


Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich?

  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich.
  • Sollte keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite vorhanden sein (z.B. bei Vereinen, NGOs), so genügt für die Sozialpartnereinigung die Zustimmung auf Arbeitnehmerseite.
  • Arbeitskräfteüberlasser sind förderbar.
  • Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, sind nicht förderbar.
  • Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien sind nicht förderbar.


Welche Dienstnehmer kommen für Kurzarbeit in Frage?

  • Alle arbeitslosenversicherten Dienstnehmer kommen für Kurzarbeit in Frage.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
  • Lehrlinge sind förderbar.
  • Dienstverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze, freie Dienstverhältnisse, Einpersonenunternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht von den Kurzarbeitsregelungen umfasst.


Was sind die Schritte, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit plant?

Schritt 1: Informationen
– Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung
– Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

Schritt 2: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
– Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“  noch ohne
Unterschrift der Sozialpartner.
– AMS-Antragsformular (Corona)

Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)


Wie ist der Erstkontakt mit dem AMS möglich?
Der Erstkontakt mit dem AMS kann per Mail oder telefonisch erfolgen.


Was sind die Schritte, wenn der Arbeitgeber nicht der Wirtschaftskammer angehört?

  • In diesem Fall erfolgt die Kontaktaufnahme mit der kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite, wenn vorhanden.
  • Sollte keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite vorhanden sein (z.B. bei Vereinen, NGOs), so genügt für die Sozialpartnereinigung die Zustimmung auf Arbeitnehmerseite.


Welche Informationen werden vom AMS benötigt?

Das auszufüllende Formular finden Sie hier. Im Wesentlichen benötigt das AMS neben allgemeinen Daten:

  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplanter Kurzarbeitszeitraum
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Durchschnittliches Bruttoentgelt in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Summe der voraussichtlichen Ausfallstunden


Kann die Arbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden?

  • Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal 90 Prozent reduziert werden. Somit reduzieren sich auch die Lohnkosten um bis zu 90 Prozent.
  • Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%.
  • Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der bewilligte Kurzarbeitszeitraum.


Muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub und sein gesamtes Zeitguthaben verbrauchen?

  • Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen.
  • Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren.
  • Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.


Was gilt im Krankheitsfall?

  • Für Zeiträume, in denen eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, hat der Arbeitgeber die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tragen.
  • In geplanten Ausfallzeiten reduziert ein Krankenstand nicht die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS. Die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall.
  • Der Arbeitnehmer bekommt während des gesamten Zeitraums 80/85/90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.



Wie viel Geld bekommt der Arbeitnehmer? Wie hoch sind die Nettoersatzraten?


Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:

  • Für Lehrlinge 100% des bisherigen Nettoentgelts
  • Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.

Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.

Wie viel bekommt der Arbeitgeber vom AMS?

  • Der Arbeitgeber muss nur noch die geleistete Arbeitszeit bezahlen. Die Differenz übernimmt das AMS.
  • Die Pauschalsatztabellen finden Sie hier.
  • Ein Beihilfenrechner findet sich hier.


Muss der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem ersten Tag vom AMS übernommen. Die Pauschalsatztabellen finden Sie hier.


Wie schnell/ab wann kann das Kurzarbeitsmodell vereinbart werden?

  • Die Sozialpartner haben zugesagt, ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch rückwirkend beantragt werden.


Wie lange ist die Förderdauer?

Zunächst drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.


Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter während Kurzarbeit kündigen? Wie lange muss der Arbeitgeber Mitarbeiter nach der Kurzarbeit behalten?

Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist zu verhandeln.


Bekomme ich auch für Sonderzahlungen eine Beihilfe?

In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sonderzahlungen enthalten.


Wie und wann erfolgt die Abrechnung?

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe kann bei Kredit- und Garantiengebern als
Sicherheit vorgelegt werden.

 

Weitere Infos des AMS finden Sie hier:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams-unterstuetzung/kurzarbeit

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
Stand: 23. März 2020

Disclaimer: Diese Infos sind ein kostenloses Service Ihres Steuerberaters. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Es können daraus keinerlei Haftungsansprüche, insbesondere von Autoren, Mitarbeitern oder Verlag geltend gemacht werden. Diese Info stellt eine Basisinformation dar, die eine detaillierte Information und Beratung nicht ersetzen kann. Gerne beraten wir Sie dazu im Detail.

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