Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse
Die Fristen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen wurden erstreckt.
Die gesetzliche Frist von fünf Monaten für die Aufstellung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins kann um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.
Die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung bzw. Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft wurde auf 12 Monate erstreckt. Das gilt auch für die schriftliche Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung und Gewinnverwendung und betrifft alle zum 22. März noch offenen Fristen.
Einreichung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen wurden auf 12 Monate ausgedehnt. Dies gilt für alle Jahresabschlüsse, die am 16. März noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Stichtag vor 1. August 2020 liegt. Somit fallen alle Jahresabschlüsse zu einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 unter die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten.
Die 40-tägige Fristenhemmung gilt aber weiterhin für Jahresabschlüsse, die am 16. März schon aufgestellt sein mussten, deren Offenlegungsfrist aber am 22. März 2020 noch offen war. Dies betrifft somit jene mit Bilanzstichtag zwischen 22. Juni und 15. Oktober 2019.
Jahressteuererklärungen 2019
Für die Jahressteuererklärungen 2019 in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
Quelle: BMF/InfoMedia