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Kurzarbeit bei gewerberechtlichen Geschäftsführern – Update! 28.3.

Veröffentlicht am 30.03.2020 -

Corona Kurzarbeit bei Geschäftsführern – Update! 28.3.

In welchem Ausmaß müssen gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden?

Die Frage, in welchem Ausmaß gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden müssen, ist ungeklärt (weiterhin mindestens 20 Stunden oder die Hälfte der Kurzarbeitszeit).  Wir diskutieren im Moment eine gesetzliche Klarstellung.

Gute juristische Gründe sprechen für folgendes:

Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Ausmaß der Hälfte der längsten im Betrieb tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden). Dies soll auch Fälle urzarbeitsbedingter  unterschiedlicher Arbeitszeiten abdecken und auch jene Fälle, bei denen Teile des Betriebs weiterhin Vollzeit, andere Teile des Betriebs nur kurz arbeiten, berücksichtigen.

Konkret würde das bedeuten:

Teile des Betriebs arbeiten weiterhin Vollzeit, andere Kurzzeit: Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers mindestens 20 Stunden (Hälfte der Vollzeit).

Alle Teile des Betriebs arbeiten Kurzzeit, einige 30 Stunden, einige 10 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer mindestens 15 Stunden (die Hälfte von 30 Stunden)

Alle Teile des Betriebs arbeiten 5 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer 2,5 Stunden.

Quelle: wko.at/Kurzarbeit/FAQ

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