Mietszinsreduktion oder gänzlicher Mietzinsentfall
Das Bundesministerium für Justiz teilt die Rechtsansicht der Experten der Wirtschaftskammer Wien, dass Geschäftsraummieten gemindert werden können, wenn die Räumlichkeiten nicht benutzt werden können.
„Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB dann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher – je nach Grad der Einschränkung – eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.“ (Quelle: Website des Bundesministeriums)
Quelle: wko.at