Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt nicht nur für Haushaltshilfen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig sind.
Nach § 35a EStG kann sie auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, in Anspruch genommen werden.
Die Formulierung des entsprechenden Gesetzesparagraphen kann jedoch leicht falsch verstanden werden. Denn daraus wird nicht sofort klar, dass die Steuerermäßigung nur für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim gilt. Ist einem dieser Umstand nicht bekannt, kann es schnell zu falschen Einkommensteuererklärungen kommen.
So auch in dem Fall eines Ehepaars, das in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für das Pflegeheim der Mutter geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug von deren Pflegeaufwendungen ab. Da sich das Finanzgericht auf die Seite des Finanzamts stellte, zogen die Eheleute weiter vor den Bundesfinanzhof (BFH).
Keine Pflegeaufwendungen für Dritte
Der BFH stellte in seinem Urteil die Gesetzeslage klar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur die Kosten trägt, sondern diese auch für ihn anfallen. Gleiches gilt für die im selben Paragraphen genannten Pflegeaufwendungen.