Baumängel verursachen oftmals hohe Kosten für Anwalt und Gericht. Diese lassen sich meist
nicht von der Einkommensteuer absetzen.
Kosten für Anwalt und Gericht wegen Baumängeln lassen sich meistens nicht als außergewöhnliche Kosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat das erst kürzlich bekräftigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute geklagt, die ein Bauunternehmen mit der Errichtung ihres Zweifamilienhauses beauftragt hatten. Sie warfen dem Unternehmen schwere Planungs- und Ausführungsfehler vor. Im Zuge der Auseinandersetzungen fielen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von etwa € 14.000 an, die die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollten. Dabei verwiesen sie auf ihre schlechte finanzielle Situation. Das lehnte das Finanzamt aber ab.
Keine Gefahr, Existenzgrundlage zu verlieren
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung des Finanzamtes mit der Begründung, dass für die Eheleute zu keiner Zeit eine Gefahr bestanden habe, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Die Kläger hätten während des Bauvorhabens weiterhin ihre Mietwohnung bewohnt und waren beide erwerbstätig. Sie hätten also das Grundstück auch verkaufen können. Außerdem seien solche Aufwendungen nicht außergewöhnlich, denn Baumängel kämen eben vor.
Das Urteil bestätigt also, dass Prozesskosten nur selten von der Steuer absetzbar sind. Das Gericht berief sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), nach dessen Auffassung Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen zu werten seien.