Der Gesetzgeber hat zur Überwindung von Infektionskrankheiten auch an Eltern gedacht, die
wegen Schul- und Kita-Schließungen nicht arbeiten können. Ihnen steht bei Verdienstausfall ein
Ausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz zu.
Voraussetzung des bereits vor Verbreitung der Corona-Pandemie geltenden Gesetzes ist eine behördliche Anordnung zur Schließung einer Kinderbetreuungseinrichtung. Ist dies wie aktuell aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus der Fall, können Eltern unter gewissen weiteren Voraussetzungen Entschädigung ihres Verdienstausfalls erhalten. Die Regelung gilt für Sorgeberechtigte und Pflegeeltern, deren Kinder unter 12 Jahren, behindert oder anderweitig auf Hilfe angewiesen sind. Können die Eltern/Pflegeeltern keine alternative Betreuungsmöglichkeit außerhalb der geschlossenen Einrichtung organisieren und erleiden sie durch die eigene Betreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall, so können sie eine Entschädigung verlangen. Kein Anspruch besteht, wenn Schule oder Kita ohnehin für einen gewissen Zeitraum geschlossen wären, beispielsweise wegen Ferien.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Höhe des Verdienstausfalls. Werden anstelle des eigentlichen Berufes Kinder betreut, beträgt die Entschädigung in den ersten sechs Wochen des Verdienstausfalls 67 Prozent des Verdienstes. Die Entschädigung ist jedoch für einen vollen Monat auf höchstens € 2.016 gedeckelt.