Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. xx/2020 wird verordnet:
- 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
- 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern 3. Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ-Werkstätten.
- 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- Kranken-und Kuranstalten;
- Pflegeanstalten und Seniorenheime;
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.
- 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.