Corona-Virus: Hilfe für Ihr Unternehmen von Ihrem Steuerberater

Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben? – Stand 16.03. 15:00 Uhr

Veröffentlicht am 17.03.2020 -

Welche Betriebe müssen aufgrund der angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben?

 

Es ist festzuhalten, dass die nun gesetzten Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen usw.) in keiner Weise Werksschließungen, einen Produktionsstopp oder etwas Ähnliches für die österreichische Industrie oder das produzierende Gewerbe vorsehen oder notwendig machen.

Laut der Verordnung des Sozialministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben seit Montag, 16. März 2020, untersagt.

Davon ausgenommen sind in jedem Fall folgende Betriebe:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, bei denen Fragen auftreten: Teilweise dürfen von der Schließung betroffene Betriebe ihre Dienstleistungen beim Kunden weiterhin anbieten, zumindest Teile ihrer Produktpalette in den Betriebsstätten verkaufen oder Teile des Betriebs wie Werkstätten offenhalten. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie eine Liste der derzeitig bekannten Fragen:  https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen

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