Wenn das Homeoffice vom Arbeitgeber gezahlt wird

22. November 2019

Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt. Fraglich ist dabei, wie die Zahlungen des Arbeitgebers einzuordnen sind. Sie können Teil des Arbeitslohnes sein oder aber auch eine Mietzahlung darstellen. Zur Abgrenzung der beiden Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben herausgegeben.

Nach Ansicht des BMF entscheidet sich die Frage nach Arbeitslohn oder Miete danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Homeoffice liegt. Dient ein Arbeitszimmer oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Arbeitnehmer, ist davon auszugehen, dass die Zahlung des Arbeitgebers als Teil des Arbeitslohnes anzusehen ist. Hierfür würde zum Beispiel sprechen, dass der Arbeitnehmer noch über einen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verfügt, er aber aus familiären oder privaten Gründen lieber zuhause arbeitet.

Homeoffice als Miete

Im Unterschied dazu ist eine Kostenübernahme des Arbeitgebers als Mietzins einzuordnen, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber auf das Vorhandensein eines Homeoffices angewiesen ist, weil er selbst keinen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann und er keine Möglichkeit hat, zusätzliche Räume anderweitig anzumieten. Ein Indiz für das Vorliegen eines Mietverhältnisses ist nach dem genannten Schreiben, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen haben, wie das Arbeitszimmer in der Wohnung des Mitarbeiters genutzt werden darf.

Fazit

Für den Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, wenn sein Arbeitszimmer als von seinem Arbeitgeber angemietet betrachtet wird. In diesem Fall erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Einnahmen kann er die anteilig getragenen Wohnungskosten leichter als Werbungskosten steuermindernd entgegensetzen, was im Falle der Einstufung als Arbeitslohn schwieriger ist oder oft ins Leere geht.

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