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Editorial
Wer glaubt, das Steuerrecht lasse
wenig Raum für Kreativität, irrt. Das
zeigt der Fall eines Steuerpflichtigen,
der eine Metzgerei und einen Party-
service betrieb: Um Umsatzsteuer zu
sparen, verrechnete er die Essens
lieferungen mit dem ermäßigten Satz
für Lebensmittel. Seine Frau hatte
eine Gaststätte und stellte den glei-
chen Kunden Leihgeschirr zum vollen
Umsatzsteuersatz zur Verfügung. Ob
die Richter des Bundesfinanzhofs
diese Gestaltung für rechtmäßig
erklärten, lesen Sie in diesem Journal.
Mehr Gestaltungsspielraum haben
Kaufleute auch bei der Erstellung
einer Handels- oder Steuerbilanz. In
unserem Leitartikel zeigen wir, welche
Vorteile es haben kann, statt der
üblichen Einheitsbilanz zwei Bilanzen
anzufertigen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den
Themen dieser Ausgabe einige Gedan-
kenanstöße für die beruflich ruhigere
Zeit umWeihnachten mitgeben können
und wünschen Ihnen ein frohes Fest!
Ausgabe 4 / 2013
H a n d e l s r e c h t
Kaufleute müssen laut Handelsge-
setzbuch (HGB) eine (Handels-)Bilanz
erstellen, wenn sie einen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbe-
trieb haben oder bestimmte Größenmerk-
male überschritten werden. Eine (Steuer-)
Bilanz müssen sie dagegen aufstellen,
wenn sie wegen Überschreitens der
Grenzwerte darauf hingewiesen wurden.
Laut HGB ist eine Bilanz nicht mehr
notwendig, wenn an zwei aufeinander-
folgenden Stichtagen nicht mehr als
€ 500.000 Umsatz und € 50. 000 Jahres-
überschuss ausgewiesen werden. Steuer-
lich gelten die gleichen Grenzen, aller-
dings ist erst ab dem Jahr zu bilanzieren,
das auf die Bekanntgabe der Aufforderung
durch das Finanzamt folgt.
Die Steuerbilanz ist über das soge-
nannte Maßgeblichkeitsprinzip sehr
eng mit der Handelsbilanz verknüpft.
In den meisten Fällen wird nur eine
Einheitsbilanz erstellt, sodass das
handelsrechtliche Ergebnis auch für
die Bemessung der Steuer maßgebend
ist. Ab 31. Dezember 2009 wurde die
enge Verzahnung der beiden Systeme
gelockert, weshalb es immer öfter
getrennte Bilanzen gibt.
Unterschiedliche Zielsetzungen
Der Sinn der Handelsbilanz liegt in
ihrer Informationsfunktion für Inhaber,
Gläubiger und kreditgebende Banken.
Die Steuerbilanz dient als Rechenbasis
zur Berechnung der Steuerlast. Inhaber
wollen sich gegenüber Gläubigern positiv
darstellen, gegenüber Mitgesellschaftern
wegen deren Gewinnansprüchen und dem
Fiskus wegen der daraus entstehenden
Steuerlast aber lieber schlechter.
Handels- oder Steuerbilanz?
Seit 2009 müssen Kaufleute getrennte Bilanzen abgeben. Das hat Vor- und Nachteile.
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