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Testament richtig
schreiben
(Teil 2)
E r b r e c h t
In der letzten Ausgabe ging es um
verschiedene Arten von Testamenten. In
diesem Teil der Serie: Einige Hinweise
zum Widerruf und eine Auswahl dessen,
was testamentarisch geregelt werden
kann.
Widerruf
Grundsätzlich kann man jedes Testament
jederzeit widerrufen. Es genügt, das
Testament zu vernichten. Die gleiche
Wirkung hat, auf die Urkunde den
Zusatz ungültig oder aufgehoben zu
notieren, was mit Datum und Unterschrift
bekräftigt werden muss. Aber auch die
Abfassung eines neuen Testaments setzt
ein älteres außer Kraft. Ein gemeinschaft-
liches Testament kann von den beiden
Ehegatten gemeinsam widerrufen
werden. Will nur einer der Partner den
Widerruf erklären, muss er zur Rechts-
gültigkeit des Widerrufs seinen Willen
notariell beurkunden und vom Notar an
den Partner zustellen lassen.
Regelungsmöglichkeiten
Man kann abweichend von der gesetz-
lichen Erbfolge einen oder mehrere
Erben bestimmen. Möglich ist auch,
eine sonst erbberechtige Person zu
enterben. Oft ist es ratsam, Ersatz-
erben für den Fall zu bestimmen, dass
einer der vorgesehenen Erben wegfällt
oder das Erbe ausschlägt. Auch die
Anordnung eines Vermächtnisses über
bestimmte Gegenstände oder Geld-
beträge ist oft gewollt. Das hat den
Vorteil, dass der Berechtigte nicht Erbe
wird, sondern nur einen Anspruch auf
Herausgabe gegenüber dem oder den
Erben erwirbt.
zulässig. Der Arbeitnehmer hätte dem
Arbeitgeber selbst im Zusammenhang
mit gravierenden Verletzungen arbeits-
schutzrechtlicher Pflichten zumindest
vor der ultimativen Trennung Gelegen-
heit geben müssen, den Mangel abzu-
stellen. Der Arbeitnehmer hatte zwar
mehrmals auf die für ihn nicht tragbare
Arbeitsüberlastung hingewiesen.
Ansicht der Richter
Laut Ansicht der Richter wäre er aber
dazu verpflichtet gewesen, eindeutig
zu definieren, was der Arbeitgeber bis
wann ändern muss. Außerdem hätte
er klar zum Ausdruck bringen müssen,
dass er andernfalls die Firma fristlos
verlassen würde.
Fazit:
Ein interessantes Urteil, das der
landläufigen Meinung zuwiderläuft, dass
ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen
nicht zur Einhaltung der regulären Kündi-
gungsfrist gezwungen werden kann.
©MEV
©MEV
Verluste aus der Veräußerung von
Wertpapieren, die vor 01.01.2009
entstanden sind (sogenannte Altver-
luste) können nur bis 31.12.2013 mit
Gewinnen aus der Veräußerung von
Wertpapieren verrechnet werden.
Soweit sie nicht mit sehr seltenen
Spekulationsgeschäften neutralisiert
werden können, gehen sie verloren.
Spekulationsverluste hießen Wertpapier-
verluste vor Geltung der Abgeltungssteuer
im Jahr 2009. Diese konnten grund-
sätzlich nur mit Gewinnen aus Speku-
lationsgeschäften verrechnet werden.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer
führen Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren in Zukunft jedoch nicht
mehr zu sonstigen Einkünften, sondern zu
Einkünften aus Kapitalvermögen. Für viele
Anleger wären Altverluste daher steuerlich
verloren gegangen, wenn das Gesetz nicht
eine – wenn auch nur zeitlich befristete
– Verrechenbarkeit von Altverlusten mit
den neuen Gewinnen aus der Veräuße-
rung von Wertpapieren vorgesehen hätte.
Verrechenbar sind sie mit Gewinnen aller
Arten von Wertpapieren, z. B. Gewinnen
aus der Veräußerung von Aktien,
Anleihen, Finanzinnovationen, Zertifi-
katen oder Anteilen an offenen Fonds.
Verlustnutzung durch Verkauf
Hat ein betroffener Anleger Papiere mit
positiver Wertentwicklung im Depot, die
ab 2009 gekauft wurden, kann er die
beim Verkauf drohende Versteuerung
neutralisieren, wenn er sie noch 2013
verkauft. Aktienbesitzer sollten deshalb
unbedingt noch vor Dezember die Posi-
tionen ihres Depots genau prüfen.
Wertpapierverluste
verjähren 2013
E i n k o mm e n s t e u e r
Wo soll man ein Testament
aufbewahren
Grundsätzlich kann man ein Testament
aufbewahren, wo man will. Man kann
es z. B. einfach in den Schreibtisch
legen und niemand etwas davon
sagen. Dann besteht jedoch die
Gefahr, dass das Testament nach dem
Eintritt des Erbfalls beiseite gebracht
wird, verloren geht oder vergessen
wird. Deshalb wird oft dazu geraten,
das Testament in amtliche Verwahrung
zu geben. Seit kurzem ist das sehr
einfach beim zentralen Testaments-
register möglich. Eingereicht wird das
Testament über das Amtsgericht. Das
Testament kann so nicht verschwinden
und das zuständige Nachlassgericht
wird im Falle des Ablebens vom zent-
ralen Register benachrichtigt.
Kosten
Die Kosten der Verwahrung richten
sich nach dem Wert des Nachlasses.
So sind bei einem Wert von € 250.000
€ 108, bei € 500.000 € 201 und bei
1 Mio € 389 einmalig zu bezahlen.