MandantenJournal 2 / 2013 - page 4

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Molter & Gienger · Steuerberater · Diplom Finanzwirte (FH)
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U m s a t z s t e u e r
Keine Steuerermäßigung für Hand-
werkerleistungen gibt es für die in der
Werkstatt des Handwerkers erbrachten
Dienstleistungen. Begünstigt sind
dagegen auch Arbeiten, wenn dadurch
etwas Neues entsteht wie beim erstma-
ligen Einbau eines Kachelofens.
Beim Finanzgericht München landete
der Wunsch eines Ehepaars, den
Dienstleistungsanteil bei der Herstel-
lung und dem Einbau von maßgefer-
tigten Schlafzimmermöbeln im eigenen
Haushalt steuerlich geltend zu machen.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug
für den Teil der Leistungen, der nicht im
Haushalt durchgeführt wurde, sondern
in der Werkstatt des Schreiners. Das
wurde durch das Finanzgericht bestä-
tigt. Nach der Begünstigung ermäßigt
sich die Einkommensteuer um 20 %
der Aufwendungen für die Inanspruch-
nahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen. Diese
müssen nach dem Gesetzeswortlaut in
einem Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht werden. Im Haushalt bedeutet
in der privaten Wohnung bzw. dem
Haus nebst Zubehörräumen und Garten.
Unerheblich ist dagegen, dass und ob
die Leistungen für den Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden.
Keine strenge Auslegung des Begriffs
Modernisierung
Das sächsische Finanzgericht sieht in
einem rechtskräftigen Urteil den Begriff
Modernisierung und Renovierung locker.
Hier beantragte ein anderes Ehepaar die
Begünstigung für den nachträglichen
Einbau eines Kachelofens sowie eines
Edelstahlkamins in ein vorher schon mit
einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes
Einfamilienhaus. Die hier urteilenden
Richter plädierten für eine eher weitere
Auslegung des Begriffs Renovierung und
Modernisierung. Nach ihrer Auffassung
können darunter auch solche Ergeb-
nisse handwerklicher Tätigkeit gefasst
werden, die etwas Neues darstellen.
Vorsteuerabzug nur bei konkreter
Leistungsbeschreibung
Eine zum Vorsteuerabzug berechti-
gende Rechnung hat genaue Angaben
zu Umfang und Art der abgerechneten
Leistungen zu enthalten. Aus den bloßen
Angaben (Personalgestellung-Schreib-
arbeiten, Büromaterial, Porto, EDV,
Fachliteratur) ergibt sich laut einem Urteil
des Bundesfinanzhofs keine hinreichend
genaue Quantifizierung der erbrachten
Leistungen.
Ein Rechtsanwalt hatte mit einer Steu-
erberatungsgesellschaft eine Büroge-
meinschaft. Er nahm Leistungen der
Gesellschaft in Anspruch. Dabei handelte
es sich u. a. um Personalüberlassung,
Ausführung von Schreibarbeiten, Gestel-
lung von Büromaterial, EDV und Fach­
literatur. Die Leistungen wurden in
zwei Summen abgerechnet, einmal als
„Personalgestellung-Schreibarbeiten
lt. mündlicher Vereinbarung“ und zum
anderen als „Büromaterial, Porto, EDV,
Fachliteratur lt. mündlicher Vereinba-
rung“. Das Finanzamt und das Finanz-
gericht Thüringen versagten den aus der
Abrechnung beantragten Vorsteuerabzug
und der Rechtsanwalt zog vor das oberste
Steuergericht.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Auch hier bekam der Kläger nicht Recht.
Laut Urteil muss eine erteilte Rechnung
ordnungsgemäß sein und den Anfor-
derungen des Gesetzes entsprechen.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung hat daher folgende Angaben
zu enthalten: Die Menge und die Art
(handelsübliche Bezeichnung) der gelie-
ferten Gegenstände oder den Umfang und
die Art der sonstigen Leistung. Fehlen die
erforderlichen Rechnungsangaben oder
sind sie unzutreffend, entsteht für den
Leistungsempfänger grundsätzlich kein
Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die in der
Rechnung aufgelisteten Rechnungsan-
gaben ermöglichen keine Konkretisierung
der abgerechneten Leistungen nach deren
Umfang. Allgemeine Bezeichnungen, wie
etwa auch
ǛǛ
Trockenbauarbeiten
ǛǛ
Fliesenarbeiten
ǛǛ
Außenputzarbeiten
genügen nicht den Anforderungen an
eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Leistungsbeschreibung. Das Urteil legte
das Gesetz so streng aus, weil durch
die Entscheidung der Vorsteuerabzug
nicht endgültig versagt ist. Denn jedem
Steuerpflichtigen steht es offen, fehler-
hafte Rechnungen berichtigen zu lassen
und dann den zunächst verwehrten Abzug
nachzuholen.
Fazit:
Wer sichergehen möchte, dass der
Anspruch auf Vorsteuerabzug gewahrt
bleibt, sollte deshalb bei Rechnungen
immer Menge, Art und Umfang der Leis-
tungen angeben.
E i n k o mm e n s t e u e r
Steuerliche
Begünstigung von
Handwerksleistungen
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