Tipps zur Wahl
des Mieters
Eine der schwierigsten Aufgaben
eines Vermieters ist es, den
richtigen Mieter zu finden. Ist der
Vertrag einmal geschlossen, ist es
sehr schwer, einen unliebsamen
Wohnungsmieter loszuwerden.
Erlaubte Fragen
Nehmen Sie sich Zeit für ein
persönliches Gespräch mit den
Interessenten. Lassen Sie ihn dabei
möglichst viel selbst reden. Auch ein
selbst ausgearbeiteter Fragebogen
hilft, nichts zu vergessen. Erlaubte
Fragen sind:
ǛǛ
Beruf und Arbeitgeber
ǛǛ
Bonität des Interessenten
(Verfügt er über ein ausrei-
chendes und geregeltes
Einkommen?)
ǛǛ
Liegt eine eidesstattliche Versi-
cherung oder ein Insolvenzver-
fahren vor?
ǛǛ
Gibt es Mietschulden beim
vorherigen Vermieter? Wie lauten
dessen Name und Adresse?
ǛǛ
Wie viele Personen werden
einziehen?
Welche Fragen Sie nicht stellen
dürfen
Nicht erlaubt sind Fragen, die in
die Privatsphäre eingreifen. So darf
man nicht nach einer Schwanger-
schaft, ansteckenden Krankheiten,
der ethnischen Herkunft oder der
Religion fragen. Andernfalls drohen
Schadenersatzforderungen wegen
Verstoß gegen das Gleichbehand-
lungsgesetz.
Was sonst noch zu beachten ist
Nicht immer sollte die Bonität
ausschlaggebend sein. Eine Familie
mit Kindern hat stärkere Bindungen
zur Wohnumgebung, zieht also
z. B. nicht so schnell um wie ein gut
verdienender Single. Ein Student
wird spätestens nach Studienende
ausziehen und dürfte auch wohl
häufiger Feste feiern und könnte
damit andere Mieter stören.
Keine Gewahrleistung
bei Schwarzarbeit
R e c h t
Ein Fall der mangelhaften Leistung
eines Schwarzarbeiters gelangte
bis vor das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht. Die Richter erteilten
jedoch dem Gewährleitungsrecht des
Auftraggebers eine Absage.
Die Klägerin war Eigentümerin eines
Grundstücks. Sie vereinbarte, dass
der Beklagte eine Auffahrt zum Grund-
stück pflastern sollte. Dieser führte die
Arbeiten auch durch. Kurz darauf traten
Unebenheiten auf. Außerdem war die
Anbindung an die Straße falsch. Die
Klägerin forderte den Beklagten ohne
Erfolg zur Beseitigung der Unebenheiten
auf.
Der Beklagte behauptete, er habe nur
aus Gefälligkeit bei der Pflasterung
der Auffahrt geholfen. Jedoch hatte
die Klägerin glaubhaft angegeben, die
Parteien hätten vereinbart, dass die
Bezahlung der Beklagten ohne Rech-
nung und ohne Abführung von Umsatz-
steuer erfolgen sollte, was dann auch
geschah.
Die Richter stellten fest, dass der
zwischen den Parteien geschlossene
Werkvertrag nichtig ist. Die Parteien
haben nämlich gegen das Schwarzar-
beitsgesetz verstoßen, indem sie eine
Schwarzgeldabrede getroffen haben.
Sie haben vereinbart, dass die Leistung
ohne Rechnung erbracht wird, damit der
entsprechende Umsatz den Steuerbe-
hörden verheimlicht werden kann und
die Klägerin dadurch einen Preisvorteil
erzielt. Die Nichtigkeit des Vertrags
führt dazu, dass der Klägerin gegen den
Beklagten keine Gewährleistungsan-
sprüche zustehen.
©MEV
©MEV
Die Vermietung eines Heimarbeits-
platzes kann im betrieblichen Inter-
esse des Arbeitgebers sein und damit
steuerlich anerkannt werden. Dabei
können jedoch mitvermietete Gemein-
schaftsflächen nicht einbezogen
werden.
Eine Firma führte als Pilotprojekt Telear-
beit ein. In Zuge dessen schloss sie mit
einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung,
dass bisher am Betriebssitz erbrachte
Arbeitsleistungen teilweise in den
häuslichen Bereich verlagert werden.
Zur Durchführung dieser Vereinba-
rung wurde ein Heimbüro-Mietvertrag
zwischen dem Arbeitnehmer und der
Firma geschlossen. Gegenstand des
Mietvertrags war der bisher vom Arbeit-
nehmer als Arbeitszimmer genutzte
Raum.
In der Sache passend, in der Höhe
nicht
In seiner Einkommensteuererklärung
erklärte der Arbeitnehmer die Mieten
als Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung. Bei Ermittlung des
Anteils der abzugsfähigen Werbungs-
kosten bezog er neben der Fläche des
Arbeitszimmers auch die Hälfte der
Wohnfläche der Küche, des Flurs und
des Bads mit ein. Ein mit dem Fall
beschäftigtes Gericht bestätigte das
Vorliegen eines echten Mietverhält-
nisses. Es stellte jedoch rechtskräftig
fest, dass entgegen der Auffassung
des Klägers die Gemeinschaftsflächen
anteilig nicht in die Bemessung des
abzugsfähigen Kostenanteils einzube-
ziehen sind.
E i n k o mm e n s t e u e r
Mietvertrag über
Heimarbeitsplatz