MandantenJournal 4 / 2013 - page 3

©MEV
3,2,1 – SEPA
Der Countdown läuft: Zum 1. Februar
2014 werden die nationalen Über-
weisungs- und Lastschriftverfahren
zugunsten des neuen SEPA-Verfahrens
abgeschaltet.
Das hat der europäische Gesetzgeber
verbindlich beschlossen. Alle Betei-
ligten stehen deshalb vor der Heraus-
forderung, die Umstellung auf das neue
Verfahren rechtzeitig vorzubereiten.
IBAN und BIC
IBAN steht für „International Bank
Account Number“. Sie ist eine inter-
national standardisierte Bankkonto-
nummer und besteht in Deutschland
aus dem Länderkennzeichen DE,
einer Prüfziffer sowie der Bankleitzahl
und der Kontonummer. BIC steht für
„Business Identifier Code“ und ist eine
international standardisierte Bankken-
nung. Bei Zahlungsvorgängen inner-
halb Deutschlands kann im Übrigen
auf die Angabe der BIC verzichtet
werden. Nahezu jedes Kreditinstitut
hat auf seiner Homepage ein Tool zur
Umrechnung von bisherigen Bank-
daten auf die neuen SEPA-Daten.
Überweisungen
Die SEPA-Überweisung basiert auf der
bisherigen Standardüberweisung und
kann für inländische und grenzüber-
schreitende Zahlungen verwendet
werden. Sie müssen zwingend auf Euro
lauten. Für sie gilt keine Betragsgrenze
und sie sind möglich zwischen Konten
in Deutschland und den anderen Teil-
nehmerländern. Als Verwendungs-
zweck können statt der bisher mögli-
chen 378 Zeichen nur noch 140 Zeichen
angegeben werden.
Was ist zu tun?
ǛǛ
Auf den eigenen Brief- und/oder
Rechnungspapieren ist die eigene
neue IBAN und BIC einzusetzen
ǛǛ
Die Personalabteilung sollte die
IBAN der Arbeitnehmer und etwaiger
sonstiger Zahlungsempfänger für
vermögenswirksame Leistungen etc.
einholen
ǛǛ
Lastschrifteinzugsverfahren neu
organisieren
Tipps zum
Einstellungsgespräch
Steuervorteile bei
doppeltem Haushalt
A r b e i t s r e c h t
L o h n s t e u e r
Gute Mitarbeiter zu finden, ist
manchmal schwer. Eine Analyse der
schriftlichen Bewerbungsmappen dient
einer professionellen Vorauswahl. Hat
der Bewerber hier einen guten Eindruck
hinterlassen, sollte man sich die Fragen
im Bewerbungsgespräch aber genau
überlegen.
Wichtig ist, nicht zu viel vom Betrieb
zu erzählen, sondern den Bewerber zu
Wort kommen zu lassen. Dazu eignen
sich am besten offene Fragen, also
solche, bei denen der potentielle Arbeit-
nehmer nicht lediglich mit ja oder nein
antworten kann.
Objektive und subjektive Fragen
Nicht alles, was Sie vielleicht in Erfah-
rung bringen würden, ist auch zulässig.
Erlaubt sind objektive Fragen, das heißt
alle Fragen, die für die ausgeschriebene
Position wichtig sind. Schwierig, wenn
nicht sogar unzulässig sind persönliche
Fragen, die mit der Arbeit an sich nichts
zu tun haben, also z. B. die Frage nach
einer etwa bekannten Schwangerschaft.
Auf unzulässige Fragen braucht der
Bewerber gar nicht zu antworten. Er
kann auf solche aber auch ungestraft
lügen, weil das keinerlei Auswirkung
auf ein später entstehendes Arbeitsver-
hältnis hat.
Zulässige Fragen
ǛǛ
frühere Arbeitgeber
ǛǛ
Dauer bisheriger Arbeitsverhältnisse
ǛǛ
Beruflicher Werdegang
ǛǛ
Zeugnisse
ǛǛ
Beurteilungen
Unzulässige Fragen
ǛǛ
Familienstand
ǛǛ
Geburtsdatum
ǛǛ
Betriebsratstätigkeit
ǛǛ
Heiratsabsicht
ǛǛ
Staatsangehörigkeit
ǛǛ
Religion
ǛǛ
geschlechtliche Orientierung
ǛǛ
Partei- oder Gewerkschafts­
zugehörigkeit
ǛǛ
Geplante oder bestehende
Schwangerschaft
ǛǛ
Schwerbehinderteneigenschaft
Wer aus beruflichen Gründen einen
zusätzlichen Wohnsitz am Arbeitsort
hat, kann vieles steuerlich geltend
machen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, an dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist
und auch am Beschäftigungsort über-
nachtet. Der zweite Wohnsitz ist bei der
erstmaligen Begründung eines Dienst-
verhältnisses beruflich veranlasst,
aber auch, wenn der Arbeitnehmer den
Arbeitsort dorthin wechselt.
Lebensmittelpunkt am Wohnort
Erste Voraussetzung für die steuerliche
Absetzbarkeit ist, dass der Arbeit-
nehmer an seinem (ersten) Wohnsitz
einen eigenen Hausstand unterhält. Das
ist nicht gegeben, wenn er im Haushalt
der Eltern eingegliedert ist oder wenn
er in der Wohnung der Eltern lediglich
ein Zimmer bewohnt. Wichtig ist auch,
dass der Zweithaushalt am Beschäfti-
gungsort nicht zum neuen Lebensmittel-
punkt wird. Verheiratete haben diesen
in der Regel am Wohnort der Familie.
Alleinstehende haben ihn an dem Ort,
zu dem sie enge persönliche Bezie-
hungen haben und pflegen.
Was ist absetzbar?
ǛǛ
Erste Fahrt zu Beginn/letzte Fahrt am
Ende der doppelten Haushaltsführung
ǛǛ
Familienheimfahrten
ǛǛ
Für die ersten drei Monate
Verpflegungskostenpauschalen
ǛǛ
Umzugskosten sowie Miete und
Ausstattung der Zweitwohnung
1,2 4
Powered by FlippingBook