MandantenJournal 4 / 2013 - page 4

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Molter & Gienger · Steuerberater · Diplom Finanzwirte (FH)
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Zum Missbrauch
von Gestaltungen
B ü r g e r l i c h e s R e c h t
Eherecht
Teil 2:
Gütertrennung und Gütergemeinschaft
In der letzten Ausgabe haben wir über
den gesetzlichen Güterstand der Zuge-
winngemeinschaft berichtet. Wollen
Ehegatten andere Regelungen, muss ein
eigener Ehevertrag geschlossen werden.
Während die Zugewinngemeinschaft
automatisch durch Heirat entsteht,
sind abweichende Bestimmungen nur
durch einen Ehevertrag zu erreichen.
Dieser kann vor oder während der Ehe
geschlossen werden. Er muss von beiden
Eheleuten vor einem Notar unterschrieben
werden, dabei müssen beide Ehegatten
gleichzeitig anwesend sein. Das hat den
Vorteil, dass ein Notar die Parteien auch
beraten kann.
Gütertrennung
Die wohl häufigste Form eines Ehevertrags
ist die Gütertrennung. Dabei werden die
Vermögensmassen der beiden Ehegatten
getrennt. Jeder nutzt und verwaltet sein
Vermögen und haftet nur für eigene
Schulden. Während der Ehe bestehen
jedoch kaum Unterschiede zum gesetz­
lichen Güterstand. Bei Beendigung der Ehe
erfolgt, wie bei der Zugewinngemeinschaft,
kein Ausgleich des Vermögens und auch
kein Ausgleich der Versorgungsansprüche.
Mischformen sind ebenso denkbar, also
z .B. ein Vermögensausgleich nur bei
bestimmten Vermögensarten oder nur zu
einem bestimmten Prozentsatz.
Gütergemeinschaft
Hier werden das in die Ehe eingebrachte
und das während der Ehe erworbene
Vermögen in der Regel zu gemeinschaft-
lichem Vermögen, dem sog. Gesamtgut.
Dieses dürfen die Eheleute nur gemein-
schaftlich verwalten und nutzen. Daneben
können die Ehegatten aber sogenanntes
Sondergut haben wie z .B. unpfändbare
Forderungen aus einem Schmerzensgeld.
Außerdem kann ein Ehegatte auch Allein-
eigentum haben, das sogenannte Vorbe-
haltsgut. Bei Abschluss des Ehevertrags
können nämlich die Ehegatten vertraglich
festlegen, dass bestimmte Vermögen
zum Vorbehaltsgut erklärt werden und
damit nicht in das Gesamtgut fallen. Auch
Schenkungen und Erbschaften während
der Geltung der Gütergemeinschaft fallen
generell unter das Vorbehaltsgut.
Fazit:
Wer eine Heirat plant, sollte sich
vorher rechtlich beraten lassen, welche
Folgen der gesetzliche Güterstand der Ehe
hat und ob ein Ehevertrag vielleicht der rich-
tige Weg ist.
©MEV
U m s a t z s t e u e r
Immer wieder halten sich Steuerpflich-
tige zwar formal streng an Gesetze,
wählen aber ungewöhnliche Gestal-
tungen zum Nachteil des Fiskus. Ein
derartiger Fall landete kürzlich vor dem
obersten Steuergericht.
Ein Steuerpflichtiger betrieb eine
Metzgerei und einen Partyservice. Er
lieferte verschiedene Standardspeisen
an Kunden außer Haus. Seine Frau
stellte den gleichen Kunden gegen
Entgelt Leihgeschirr und Besteck zur
Verfügung. Die Umsätze aus dem Party-
service versteuerte der Metzger mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das ist
nur dann möglich, wenn die Essenslie-
ferung nicht durch zusätzliche Dienst-
leistungselemente wie die Überlassung,
Abholung und Lieferung von Geschirr
und Besteck zu einer dem vollen Steuer-
satz unterliegenden Dienstleistung wird.
Das Finanzamt hielt die Einschaltung
der Ehefrau für einen Missbrauch der
Gestaltungsmöglichkeiten und verlangte
vom Metzger nachträglich die volle
Steuer. Der Fall ging bis zum Bundes­
finanzhof. Die Richter verwiesen den Fall
an das Finanzgericht zurück, erteilten
aber folgende Hinweise: Ein Mißbrauch
der Gestaltung liegt nur dann vor, wenn
anhand objektiver Anhaltspunkte
ersichtlich ist, dass mit der Vorge-
hensweise lediglich ein Steuervorteil
bezweckt ist. Das ist nicht der Fall, wenn
Umsätze vorliegen, die im normalen
Handelsverkehr getätigt werden. Der
Kläger ist zwar eindeutig eine seiner
Ehefrau nahestehende Person. Nach den
bisherigen Feststellungen hatte aber
weder der Kläger, noch seine Ehefrau
familiäre Beziehungen zu den Kunden.
Eine andere Beurteilung ist nur denkbar,
wenn der Kläger im Geheimen die
Kosten für die Überlassung von Geschirr
und Besteck getragen hätte.
Fazit:
Das Urteil bekräftigt die allgemeine
Erfahrung, dass sich die Finanzverwal-
tung ziemlich schwer damit tut, einen
steuerlichen Sachverhalt nur mit dem
Missbrauch von Gestaltungen lösen zu
wollen.
eihnachten
W
und viel Erfolg im Jahr 2014
Frohe
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