MandantenJournal 3 / 2013 - page 2

Marathon trotz
Krankschreibung
A r b e i t s r e c h t
Während einer ärztlich attestierten
Krankschreibung nahm eine Arbeitneh­
merin erfolgreich an einem Marathon­
lauf teil. Der Arbeitgeber zweifelte ihr
Kranksein an, verlor aber den von der
Klägerin angestrengten Prozess wegen
Gehaltsfortzahlung beim Landes­
arbeitsgericht Baden-Württemberg.
Ein ärztliches Attest hat laut Richtern
einen hohen Beweiswert. Der Aussage
der das Attest ausstellenden Ärztin
entnahm das Gericht, dass die Arbeits-
unfähigkeitsbescheinigung nicht
leichtfertig, verantwortungslos oder
womöglich aus bloßer Gefälligkeit ausge-
stellt war. Die Ärztin hatte von Schilde-
rungen der Klägerin berichtet, sie habe
Probleme am Arbeitsplatz und sei aus
psychischen Gründen nicht in der Lage
gewesen, zur Arbeit zu gehen. Wegen der
inneren Anspannungen bestand für die
Ärztin keine Veranlassung, der Arbeit-
nehmerin die Fähigkeit zur Teilnahme am
Marathonlauf abzusprechen oder ihr die
Teilnahme zu verbieten.
Körperlich fitte Personen dürfen
Sport machen
Die Richter kreideten der Arbeitneh-
merin die Marathonteilnahme nicht
an. Nach ihrer Auffassung kommt
es entscheidend auf die körperliche
Fitness der betreffenden Person an. Was
den einen an den Rand der Erschöpfung
bringen mag, kann bei einer anderen
bestens trainierten Person, wie etwa
der Klägerin, unproblematisch sein.
Deshalb wurde der Anspruch der Arbeit-
nehmerin auf Gehaltsfortzahlung in
voller Höhe anerkannt.
€ 200.000, die Ehefrau einen Zuwachs
von € 50.000. Hier muss der Ehemann
die Hälfte der Differenz von € 150.000,
also € 75.000 ausgleichen.
Der Anspruch besteht nur in Geld. Es
kann also nicht verlangt werden, dass
bestimmte Gegenstände übertragen
werden. Bei der Berechnung kommt
es nur auf die Vermögenstände zu
den genannten Zeitpunkten an. Was
während der Ehe mit dem Vermögen
passiert ist, also ob z. B. ein Haus
verkauft und der Kaufpreis angelegt
wurde, ist egal. Es ist auch uninteres-
sant, wer evtl. mehr verdient hat als der
andere.
Erbschaften und Schenkungen
Bestimmte Vermögenmassen werden
dem Anfangsvermögen zugerechnet,
obwohl sie erst während der Ehe
erworben wurden, nämlich Erbschaften
und Schenkungen. Dabei werden diese
Zuwächse dem Anfangsvermögen mit
dem Wert zum Zeitpunkt der Schen-
kung/Erbschaft hinzugerechnet. Dem
Endvermögen werden sie mit dem Wert
hinzugerechnet, den sie bei Beendigung
der Ehe haben. Im Ergebnis fällt also in
den auszugleichenden Zugewinn nur
die Höhe der Wertsteigerung. Dabei ist
es egal, woher der Wertzuwachs kommt.
Bei einem Haus ist es also z.B. uner-
heblich, ob es durch eine Renovierung
wertvoller geworden ist oder ob die
Wertsteigerung aus dem Anstieg der
Grundstückspreise resultiert.
©MEV
©MEV
Die Pachtzahlungen für ein Hotel an
den Eigentümer-Ehegatten wurden
so extrem unregelmäßig beglichen,
dass das Finanzamt den Vertrag nicht
anerkannte und den Betriebsaus­
gabenabzug gänzlich ablehnte. Das
hierzu angerufene Finanzgericht Köln
bestätigte die Auffassung der Verwal­
tung.
Die Ehefrau betrieb ein Hotel, das
im Eigentum des Ehegatten stand.
Die Pachtzahlungen erfolgten in der
Form, dass monatlich unterschiedliche
Beträge einbezahlt bzw. überwiesen
wurden. Insgesamt wurden trotzdem
über 7 Jahre hinweg 34 % der verein-
barten Pacht gar nicht bezahlt. Die
Finanzrichter versagten dem gesamten
Pachtvertrag die steuerliche Anerken-
nung. Nach den Urteilsgründen kann ein
mit einem nahen Angehörigen geschlos-
sener Vertrag nur anerkannt werden,
wenn er rechtswirksam zustande
gekommen ist und das Vereinbarte und
die Durchführung einem Fremdvergleich
standhalten. Die Abweichungen vom
inhaltlich Üblichen und die Durch-
führungsmängel müssen jedoch von
einigem Gewicht sein.
Vertrag in Ordnung,
Durchführung nicht
Ein gewichtiger Mangel liegt dann vor,
wenn erheblich Teile der Pacht gar nicht
oder erst in einem späteren Jahr nach-
gezahlt werden.
Die praktizierte Zahlung nach Kassen-
lage der Mieterin war Anlass für die
Richter, den gesamten Pachtvertrag
nicht anzuerkennen.
Pachtvertrag
mit Ehegatten
E i n k o mm e n s t e u e r
Neues zur
Gelangensbestätigung
Am 01.10.2013 treten die neuen
Bestimmungen zum Nachweis von
EG-Lieferungen in Kraft, allerdings
in abgeschwächter Form. In Versen-
dungsfällen ist nach wie vor die
Spediteursbescheinigung ausrei-
chend, sie muss jetzt aber klar die
erfolgte Verbringung beinhalten. In
Fällen der Beförderung durch den
Lieferanten oder bei Abholung durch
den Empfänger ist die Bescheinigung
dagegen zwingend. Neu ist, dass sie
auch elektronisch zulässig ist, wenn
sie aus dem E-Mail-Account des
Empfängers kommt.
1 3,4
Powered by FlippingBook