MandantenJournal 3 / 2013 - page 3

Mitarbeiter auf der
Homepage
A r b e i t s r e c h t
Die Entfernung von Bild und Namen
eines Mitarbeiters von der Webseite
kann nicht verlangt werden. Eine
Verpixelung oder ähnliche Vorgehens­
weisen reichen aus.
Während der Ausbildung wurde von
insgesamt sechs Azubis ein Foto
geschossen, das auf der Homepage
veröffentlicht wurde. Unter dem Bild
waren die Vor- und Nachnamen der
Auszubildenden angegeben. Eine
Mitarbeiterin schied aus der Firma aus,
das Foto blieb aber auf der Homepage.
Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsge-
richt Frankfurt am Main. Das Gericht gab
der Klägerin aber nur bedingt Recht.
Die Forderung nach vollständiger Entfer-
nung der bildlichen Darstellung und des
Namens ist unbegründet. Dies ist nach
den Richtern auch nicht erforderlich, um
die Verletzung des Rechts am eigenen
Bild bzw. eine Persönlichkeitsverletzung
zu beseitigen. Denn ein vollständiges
Entfernen würde im Ergebnis zu leeren
bzw. weißen Flächen führen.
Unkenntlich machen reicht
Da die Klägerin nicht die einzige abge-
bildete Auszubildende war und die
Firma ein Interesse an der Darstellung
historischer Ereignisse andeutete, wäre
das nicht verhältnismäßig. Ausreichend
ist es nach Meinung des Gerichts, wenn
das Gesicht und der Name der Klägerin
unkenntlich gemacht werden. Hierfür
stehen mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung, wie z. B. das Verpixeln des
Gesichts und des Namens, die Hinzufü-
gung schwarzer Balken über das Gesicht
oder das Retuschieren des Gesichts.
©MEV
©MEV
Ein Oldtimer im Betriebsvermögen
könnte sich steuerlich richtig lohnen.
Die Rechtsprechung schafft aber enge
Grenzen.
Wie jeden anderen Pkw kann man
einen Oldtimer ins Betriebsvermögen
nehmen, wenn die betriebliche Nutzung
über 10 % liegt.
Private Kfz-Nutzung
Die häufigste Methode für die Ermitt-
lung der privaten Kfz-Nutzung ist die
1 %-Regel. Sie darf bei Handelsvertre-
tern, Handwerkern und Landtierärzten
angesetzt werden. Alle anderen müssen
die überwiegend betriebliche Nutzung
durch geeignete Aufzeichnungen über
i. d. R. drei Monate glaubhaft machen.
Der steuerlich relevante Clou dabei: Zur
Bemessung darf laut Gesetz ausschließ-
lich der ehemalige Bruttolistenpreis des
Fahrzeugs herangezogen werden.
Bei einem Mercedes 300 SL sind das
ca. € 15.000. Die private Kfz-Nutzung
beläuft sich entsprechend der 1 %-Rege-
lung deshalb lediglich auf € 150 pro
Monat. Die Abschreibung berechnet
sich aber aus dem aktuellen Kaufpreis
des Autos. Und der kann bei diesem
Fahrzeug derzeit leicht bei € 150.000
liegen. Die Abschreibung liegt dadurch
bei € 25.000 jährlich über sechs Jahre.
Aber Vorsicht:
Das Finanzgericht Baden-
Württemberg hat den Steuer-Clou mit
einem Jaguar E allerdings abgelehnt. Hier
war die betriebliche Nutzung aber auch
extrem gering, nämlich 539 km innerhalb
von 2 Jahren.
E i n k o mm e n s t e u e r
Oldtimer als
Firmenwagen?
Die unangemeldete
Lohnsteuer-Nachschau
Prüfer des Finanzamts durften ohne
vorherige Anmeldung bisher nur im
Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau
tätig werden. Das ist nach einer Rege­
lung im Jahressteuergesetz 2013
jetzt auch für Zwecke der Lohnsteuer
möglich.
Kontrollen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit werden von der Zollver-
waltung durchgeführt. Diese ist aber
nicht berechtigt, auch die Erfüllung
steuerlicher Verpflichtungen zu über-
prüfen. Die Finanzverwaltung musste
sich bisher vorher anmelden. Das gab
steuerunehrlichen Unternehmen die
Zeit, entsprechende Vorkehrungen zu
treffen.
Dieses Manko wird durch den neuen
§ 42g des Einkommensteuergesetzes
behoben. Jetzt dürfen Beauftragte der
Finanzbehörde entweder allein oder
zusammen mit Zollprüfern ohne vorhe-
rige Ankündigung tätig werden. Aller-
dings sollen sie während der üblichen
Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen.
Dazu dürfen sie unangemeldet Grund-
stücke und Räume des Unternehmens
betreten, in der Regel jedoch keine
Wohnräume. Betroffene Unternehmen
haben den Prüfern dabei auf Verlangen
Lohn-
und
Gehaltsunterlagen,
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäfts-
papiere und andere Urkunden vorzu-
legen sowie Auskünfte zu erteilen.
Wenn die Finanzbeamten Verdacht auf
Unregelmäßigkeiten schöpfen, kann
ohne vorherige Prüfungsanordnung
zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung
übergegangen werden. Darauf sind
die Firmen dann auch schriftlich hinzu-
weisen.
Fazit:
Die Lohnsteuer ist neben der
Umsatzsteuer die wichtigste Einnah-
mequelle des Staates. Mit der Lohn-
steuer-Nachschau soll die Prüfung
durch die Finanzämter effektiver
werden. Unangemeldete Durchsu-
chungen sind sicher unangenehm,
Nachteile haben aber nur Steuerun-
ehrliche zu erwarten.
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