MandantenJournal 3 / 2013 - page 4

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Parbs Osterloh · Steuerberater · Rechtsanwalt
Lüttenheisch 4 · 24582 Bordesholm · Fon: 04322 . 69 08 - 0 · Fax: 04322 . 69 08 - 24
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Umziehen ist Stress pur. Die Kosten kann man aber in manchen Fällen absetzen.
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E i n k o mm e n s t e u e r
Umzugskosten in der
Einkommensteuer
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch
seinen beruflich veranlassten Umzug
entstehen, sind als Werbungskosten
absetzbar.
Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist nur dann
beruflich veranlasst, wenn sich die
tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte insgesamt (Hin- und
Rückfahrt) um mindestens eine Stunde
verkürzt. Dasselbe gilt, wenn der Umzug
im ganz überwiegenden Interesse des
Arbeitgebers durchgeführt wird, insbeson-
dere beim Beziehen oder Räumen einer
Dienstwohnung. Steuerlich begünstigt
ist auch, wenn der Umzug aus Anlass der
erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit,
des Wechsels des Arbeitgebers oder im
Zusammenhang mit einer Versetzung
erfolgt.
Ansatz von Kosten
Folgende Kosten sind absetzbar, sofern
sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet wurden:
ǛǛ
Fahrtkosten zum Suchen der Wohnung,
zur Vorbereitung und zur Durchführung
des Umzugs
ǛǛ
Transportkosten und Speditionskosten
für die Möbel
ǛǛ
Aufwendungen für Schäden, die beim
Transport auftreten
ǛǛ
Verpflegungsmehraufwendungen
ǛǛ
Doppelte Mietzahlungen
ǛǛ
Maklergebühren für die Miete der
neuen Wohnung. Solche aus Anlass
des Kaufs einer Wohnung am neuen
Beschäftigungsort sind dagegen nicht
absetzbar
ǛǛ
Ein Pauschbetrag für sonstige Umzugs-
auslagen ( Renovierungsmaterial,
Gardinen, Rollos, Lampen, Telefon­
anschluss, Anschluss und Installation
eines Wasserboilers) gemäß den
jeweils aktuellen Bestimmungen des
Bundesumzugskostengesetzes. Das
sind derzeit € 1.374 für Verheiratete,
€ 687 für Ledige zuzüglich jeweils
€ 306 für Kinder und weitere Personen
im Haushalt des Arbeitnehmers.
Ausblick:
Ist der Umzug privat veranlasst,
kann man zumindest die Kosten für Hand-
werkerleistungen in der neuen Wohnung als
haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen,
wobei 20 % des Aufwands, maximal aber
€ 1.200 direkt von der Steuerschuld abge-
zogen werden.
R e c h t
Eidesstattliche
Versicherung war
gestern
Das Gesetz zur Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung trat zum Jahres­
anfang in Kraft. Die Neuregelungen
sollen es Gläubigern zukünftig erleich­
tern, schneller und einfacher Informati­
onen über ihre Schuldner zu erhalten.
Vermögensauskunft
Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen
und evtl. vergeblichen Vollstreckungs-
auftrags gegen einen vermögenslosen
Schuldner kann man nun vorab eine
Vermögensauskunft einholen lassen. So
heißt nun die Offenbarung der Vermö-
gensverhältnisse, die früher eidesstatt-
liche Versicherung und vor 1970 Offen-
barungseid hieß. An Eides statt müssen
die Angaben wie bisher gemacht werden.
Und ebenfalls muss die Anforderung wie
vorher zwingend durch einen Gerichts-
vollzieher erfolgen. Nur hat man jetzt die
Möglichkeit, anhand dieser Information
zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die Einleitung weiterer Vollstre-
ckungsmaßnahmen sinnvoll ist.
Es bleibt aber dabei, dass der Schuldner
über die ihm gehörenden Vermögens-
gegenstände Auskunft erteilen muss.
Aber auch darüber, ob und in welchem
Umfang er in den letzten zwei Jahren
Gegenstände an ihm nahestehende
Personen veräußert hat. Das Vermögens-
verzeichnis soll künftig landesweit bei
einem zentralen Vollstreckungsgericht
in elektronischer Form zwei Jahre zum
Abruf bereit liegen. Als Gläubiger kann
man zwar nicht direkt auf die Angaben
zugreifen, aber dort eine Abschrift
anfordern.
Die Ermittlung der
Schuldneranschrift
Bisher musste der Gläubiger sich
mühsam selbst auf die Suche nach dem
Verbleib eines Schuldners machen.
Jetzt darf der Gerichtsvollzieher auf
Antrag des Gläubigers bei der Meldebe-
hörde, bei den Trägern der gesetzlichen
Sozialversicherung, beim Kraftfahrt-
Bundesamt oder beim Ausländerzent-
ralregister nachfragen.
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