KlientenJournal 1 / 2013 - page 2

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NEU:
Aliquote Inanspruchnahme auch
für Teilzeitbeschäftigte
Wird die Strecke Wohnung – Arbeits-
platz im Kalendermonat an
ǜǜ
mind. 4 aber max. 7 Tagen zurück-
gelegt, steht 1/3 des Pendlerpau-
schales zu
ǜǜ
mind. 8 aber max. 10 Tagen zurück-
gelegt, stehen 2/3 des Pendlerpau-
schales zu
ǜǜ
mind. 11 Tagen zurückgelegt, steht
das volle Pendlerpauschale zu.
Bei Krankenstands-, Urlaubs- und Feier-
tagen wird wie bisher eine fiktive Fahrt
zur Arbeit unterstellt, sodass hierdurch
die Pendlerpauschalberechtigung nicht
gefährdet wird.
NEU:
Pendlereuro
Jeder, der Anspruch auf ein Pendler-
pauschale hat, erhält jährlich einen
zusätzlichen Absetzbetrag von € 2 pro
Kilometer der einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pend-
lereuro nach demselben Prinzip wie das
Pendlerpauschale aliquotiert.
NEU:
Steuerfreies Jobticket für Nicht-
Pendlerpauschalberechtigte
Bezahlt der Arbeitgeber für seine Arbeit-
nehmer, die nicht die Voraussetzungen
für das Pendlerpauschale erfüllen, das
Ticket für öffentliche Verkehrsmittel (zur
Gänze oder nur teilweise), ist dieser
Vorteil nicht mehr zu versteuern. Die
Kostenübernahme darf dabei nicht vom
Gehalt abgezogen werden oder anstelle
einer Gehaltserhöhung erfolgen. Denn
bei solchen Fällen einer „Gehaltsum-
wandlung“ führt die Kostenübernahme
zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.
NEU:
Erhöhung der Negativsteuer
Besteht Anspruch auf ein Pendlerpau-
schale und ergibt sich aufgrund der
geringen Einkünfte keine oder nur eine
geringe Steuerpflicht, werden bis zu
€ 400 jährlich gutgeschrieben.
NEU:
Kein Pendlerpauschale für
Firmenwagen
Wer seinen Firmenwagen auch für die
Strecke zwischen Wohnung und Arbeits-
platz nutzen darf, erhält hierfür kein
Pendlerpauschale mehr und damit auch
keinen Pendlereuro. Selbst dann, wenn
etwa Tankkosten selbst bezahlt werden.
© MEV
Änderungen im
Sozialversicherungsrecht 2013
S o z i a l v e r s i c h e r u n g
2013 ist das Jahr der Erhöhungen von
Pensionsversicherungsbeiträgen,
Höchstbeitragsgrundlagen und Pensions-
anwartschaftszeiten.
Ab 1.1.2013 wird zusätzlich zur jährlichen
Aufwertung die monatliche Höchstbei-
tragsgrundlage um € 90 angehoben. In
der Gewerblichen Sozialversicherung
erhöht sich mit Jänner 2013 der Beitrags-
satz zur Pensionsversicherung von derzeit
17,5 % auf 18,5 %. Die Pensionsmindest-
beitragsgrundlage wird bis zum Jahr 2017
auf zunächst € 673,17 eingefroren und
erst danach bis zum Jahr 2022 sukzessive
auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze
abgesenkt.
Bauernsozialversicherung
In der Bauernsozialversicherung werden
die Pflichtbeiträge zur Pensionsversiche-
rung sukzessive von derzeit 16 % (seit
1.7.2012) auf 16,50 % (ab 1.7.2013) und
schlussendlich auf 17 % (ab 1.1.2015)
angehoben. Weiters ist die Erhöhung der
Mindestbeitragsgrundlage in der Pensi-
onsversicherung im Fall der Beitrags-
grundlagen-Option auf rund € 713,77 ab
2013 vorgesehen.
Erhöhung der
Pensionsanwartschaftszeiten
Zwischen 2013 und 2017 werden erfor-
derliche Pensionsanwartschaftszeiten
erhöht: Bei der bis 2017 auslaufenden
vorzeitigen Alterspension müssen künftig
bis zu 480 statt bisher 450 Versicherungs-
monate bzw. 450 Beitragsmonate statt
bisher 420 nachgewiesen werden. Für
den Anspruch auf eine Korridorpension
wird bis 2017 die erforderliche Anwart-
schaftszeit stufenweise von 450 auf
480 Versicherungsmonate erhöht.
Der Tätigkeitsschutz in der Invaliditäts-
pension greift derzeit, wenn die versi-
cherte Person mindestens 57 Jahre alt
ist und jene Erwerbstätigkeit nicht mehr
ausüben kann, die sie in den letzten
15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch
ausgeübt hat. Das für den Tätigkeits-
schutz relevante Lebensalter wird ab
1.1.2013 bis zum Jahr 2017 stufenweise
auf das 60. Lebensjahr angehoben.
Pensionsversicherung 2013: Beitragsätze angehoben
Umsatzsteuer:
Vermietung von
Beförderungsmitteln
Umsätze aus der langfristigen Vermie-
tung von Beförderungsmitteln an
Nichtunternehmer (das sind etwa
Privatpersonen oder Vereine ohne
Umsatzsteueridentifikationsnummer)
sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo
sich Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt des Nichtunternehmers
befindet.
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