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Mag. Susanne Reisinger · Steuerberater · Wirtschaftstreuhänder
5261 Uttendorf, Gewerbestraße 22 · Tel.: 07724/3303 · Fax: 07724/3303 – 4
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I mm o b i l i e n
Grundbucheintragungsgebühr 2013
2013 wird die Grundbucheintragungsgebühr
vomVerkehrswert bemessen. Bei Liegen-
schaftsübertragungen innerhalb der Familie
kann die Gebühr aber vom dreifachen
Einheitswert, maximal aber von 30%des
Verkehrswertes berechnet werden.
Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf,
Schenkung, Erbschaft etc.) wird die
Grundbucheintragungsgebühr ab 2013
vom Verkehrswert bemessen. Für den
Nachweis des Verkehrswerts wird es nicht
erforderlich sein, ein spezielles Sachver-
ständigengutachten vorzulegen. Bei den
folgenden Erwerbsvorgängen (egal, ob
entgeltlich oder unentgeltlich) kann die
Gebühr aber vom dreifachen Einheitswert,
maximal aber von 30 % des Verkehrs-
wertes berechnet werden:
1. Liegenschafts(anteils)übertragungen
innerhalb der Familie (das sind etwa
Ehegatten, Lebensgefährten mit gemein-
samem Wohnsitz, Verwandte in gerader
Linie), unabhängig aus welchem Grund
(somit auch im Zusammenhang mit
Betriebsübertragungen).
2. Liegenschaftsübertragungen
, die
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in Zusammenhang mit Umgründungen,
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zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern oder
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aufgrund der Vereinigung aller Anteile
einer Personengesellschaft
erfolgen.
Das Gericht berücksichtigt die günstige
Bemessungsgrundlage nicht automatisch.
Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn
sie anlässlich der Gerichtseingabe unter
Hinweis auf die gesetzliche Grundlage
und Beilage bestimmter Urkunden in
Anspruch genommen wird.
Gebühr von der Gegenleistung
Bei bestimmten Erwerbsvorgängen
wird die Gebühr von der Gegenleistung
bemessen, sofern keine offenkundigen
Anhaltspunkte bestehen, die an der
Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung
zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufs-
preis für Angehörige):
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Kauf: Bemessungsgrundlage (BMG)
ist der Kaufpreis zuzüglich sonstiger,
vom Käufer übernommenen Leistungen
und dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen
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Wiederkehrende Leistungen:
BMG = Kapitalwert
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Leistung an Zahlungs statt:
BMG = Wert, zu dem Leistung ange-
nommen wird
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Enteignungen:
BMG = Entschädigungen
Wird der Mitwirkungspflicht der Partei
hinsichtlich Bezifferung und Plausibi-
lisierung der Bemessungsgrundlage
nicht hinreichend oder gar nicht nachge-
kommen, kann die Bemessungsgrundlage
vom Gericht geschätzt werden. Der Partei
kann für die Mitwirkungspflichtverletzung
eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 % der
mittels gerichtlicher Schätzung ermit-
telten Eintragungsgebühr, maximal jedoch
€ 400 auferlegt werden.
Elektronische
Rechnungen 2013
Bisher berechtigten elektronische
Rechnungen nur dann zum Vorsteuer-
abzug, wenn sie entweder mit einer
Signatur versehen waren oder die Rech-
nungsübermittlung mittels elektroni-
schem Datenaustausch (EDI) erfolgte.
Seit 1.1.2013 geht es einfacher.
Eine elektronische Rechnung ist eine
Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird.
Wird eine Papierrechnung eingescannt
und elektronisch versendet, gilt dies
auch als elektronische Rechnung. Dabei
ist zu beachten, dass auf der Papier-
rechnung auf die elektronische Über-
mittlung verwiesen wird.
Bei Elektronischen Rechnungen muss
die Echtheit der Herkunft, die Unver-
sehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit
vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum
Ende der Aufbewahrungsdauer gewähr-
leistet sein. Weiters ist die Zustimmung
des Rechnungsempfängers für die Über-
mittlung einer elektronischen Rechnung
einzuholen.
Übermittlung von e-Rechnungen
Elektronische Rechnungen können seit
1.1.2013
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als E-Mail
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als E-Mail-Anhang
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als Internet-Download
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als pdf-Datei
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als reine Textdatei
übermittelt werden, sofern sämtliche
gesetzlichen Bestandteile einer Rech-
nung auch darin enthalten sind.
Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen,
muss der Unternehmer durch ein „inner-
betriebliches Steuerungsverfahren“
gewährleisten, dass der Zahlungsan-
spruch an den Rechnungsaussteller zu
Recht besteht. Dabei handelt es sich
schlichtweg um die allgemein übliche
Rechnungsprüfung, wie sie jedes Unter-
nehmen durchführt. Die bisher gestat-
teten sicheren Übermittlungswege
bleiben weiterhin möglich.
Künftig sollen Rechnungen auch über
über PEP-POL oder das Unternehmens-
serviceportal gestellt werden können.
Derzeit ist das nur für Rechnungen an
den Bund möglich.
Übertragung einer Liegenschaft innerhalb der Familie: 2013 weiterhin begünstigt
R e c h n u n g e n