KlientenJournal 1 / 2013 - page 3

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Umsatzsteuer ab
1.1.2013
Mit Beginn des Jahres 2013 treten
mehrere Neuregelungen auf dem
Gebiet der Umsatzsteuer in Kraft
Vorsteuerabzug beim
umsatzsteuerlichen Istversteuerer
Bei sogenannten „Istversteuerern“
fällt die Umsatzsteuer in jenemMonat
an, in dem das in Rechnung gestellte
Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.)
tatsächlich bezahlt wird. Der Zeitpunkt
der Lieferung oder Leistung sowie
auch der Zeitpunkt der Ausstellung der
Rechnung ist bei der Ist-besteuerung
unerheblich. Ab 2013 gilt die Istbe-
steuerung allerdings auch für den
Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass
der Istversteuerer den Vorsteuerabzug
erst bei tatsächlicher Bezahlung
seiner Eingangsrechnungen geltend
machen kann und nicht wie bisher
bereits bei Rechnungserhalt. Davon
ausgenommen sind Versorgungsun-
ternehmen wie Gas-, Wasser-, Elektri-
zitäts- sowie Heizwerke und Müllbe-
seitigungsanlagen.
Praktisch bedeutet das lediglich Ände-
rungen für istversteuernde Bilanzierer,
dieman vor allem imBereich der Kapi-
talgesellschaften von Freiberuflern
(Rechtsanwälte, Steuerberater, Zivil-
techniker etc.) findet, weil diese bisher
die Vorsteuern in der Regel nach dem
Soll-System in Anspruch genommen
haben. Im Bereich der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung wurden bereits
bisher die Vorsteuern in der Regel erst
bei Zahlung geltend gemacht, obwohl
sie theoretisch schon bei Rechnungs-
eingang hätten abgezogen werden
können, sodass sich hier keine große
Änderung ergeben wird.
Selbstanzeige
Wird anlässlich der Umsatzsteuer-
jahreserklärung Selbstanzeige im
Zusammenhang mit Umsatzsteu-
ernachzahlungen erstattet, ist eine
Zuordnung der jeweiligen Verkür-
zungsbeträge zu den einzelnen
betroffenen Voranmeldungszeit-
räumen nicht mehr notwendig.
R e c h n u n g e n
Rechnungsausstel-
lung seit 1.1.2013
Umsatzsteuer:
Normalwert als neue
Bemessungsgrundlage
Es gilt der „Normalwert“ als neue
Bemessungsgrundlage bei Leis-
tungen für außerhalb des Unterneh-
mens liegende Zwecke, wenn deren
Entgelt nicht fremdüblich ist. Etwa bei
Leistungen zwischen nahen Angehö-
rigen oder bei Gesellschafterstellung
sowie bei einem Arbeitgeber-/Arbeit-
nehmerverhältnis.
G e r i c h t
Grunderwerbsteuer
bei Schenkung
Der Verfassungsgerichtshof hat die
derzeit geltende Regelung der Grund-
erwerbsteuer bei Schenkungen als
verfassungswidrig aufgehoben. Bis
31.5.2014 muss das Parlament nun ein
neues Gesetz beschließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die
Bestimmung, wonach bei unentgeltlichen
Übertragungen von Liegenschaften der
einfache bzw. dreifache Einheitswert als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen
ist, während bei entgeltlichen Trans­
aktionen der Verkehrswert anzusetzen
ist, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf
des 31.5.2014 in Kraft. Das Parlament
hat somit bis dahin Zeit, ein verfas-
sungskonformes Nachfolgegesetz zu
beschließen. Für Liegenschaftseigen-
tümer, die eine unentgeltliche Übertra-
gung von Immobilien planen, besteht
aufgrund der doch langen Fristeinräu-
mung genügend Zeit, entsprechende
Schritte zu setzen.
Im Bereich der Rechnungsausstellung
bringt 2013 einige Änderungen für
Unternehmer.
Reverse Charge
Werden Dienstleistungen von einem
inländischen an einen ausländischen
Unternehmer erbracht, verlagert sich
dadurch häufig der Leistungsort ins
Ausland. Daher mussten bisher Rech-
nungen, in welchen die Umsatzsteuer-
schuld auf den ausländischen Unter-
nehmer übergegangen ist, nach den
Vorschriften des ausländischen Staats
erstellt werden. Seit 1.1.2013 gelangen
nun aber die österreichischen Vorschriften
für die Rechnungsausstellung zur
Anwendung. Dies gilt nicht, wenn mittels
Gutschrift abgerechnet wird. Eine diesbe-
zügliche Rechnung muss die UID-Nummer
des ausländischen Unternehmers und
den Hinweis, dass die Steuerschuld
auf den ausländischen Unternehmer
übergeht, beinhalten. Weiters darf keine
Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Neu ist zudem, dass Rechnungen, die
an Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten
gelegt werden, spätestens bis zum 15. Tag
des Folgemonats nach Erbringung der
sonstigen Leistung verpflichtend vom
Unternehmer auszustellen sind.
Umrechnungskurs
Zudem ist die Angabe der Umrechnungs-
methode bzw. des umgerechneten Euro-
Betrages erforderlich, wenn Rechnungen
in einer anderen Währung als Euro ausge-
stellt werden, um sicherzustellen, dass
der entrichtete Umsatzsteuerbetrag dem
abziehbaren Vorsteuerbetrag entspricht.
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