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bei den betroffenen Personen um
Dienstnehmer. Sie unterliegen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit der Pflicht-
versicherung nach dem ASVG und sind
rechtzeitig bei der Gebietskranken-
kasse anzumelden. Wird die Gering-
fügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 pro
Monat, € 29,70 pro Tag) überschritten,
besteht voller Versicherungsschutz in
der Kranken-, Unfall-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherung. Im Falle
einer geringfügigen Beschäftigung liegt
lediglich eine Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung vor.
Vereinsfunktionäre
Vereinsfunktionäre üben ihre Tätig-
keit in der Regel ehrenamtlich aus.
Sie haben kein Dienstverhältnis zum
Verein und sind daher aufgrund dieser
Tätigkeit nicht bei der Gebietskranken-
kasse versichert. Verpflegungs- und
Reisekosten, die der Verein im Rahmen
der Vereinsrichtlinien des Finanzminis-
teriums gewährt, sind steuerfrei. Für
die Versteuerung von darüber hinaus-
gehenden Bezügen sind die Funktio-
näre selbst verantwortlich, ebenso für
allfällige Melde- und Beitragspflichten
als selbstständig Erwerbstätige gegen-
über der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (GSVG).
© MEV
Unterhalts- und Kinderabsetz-
betrag auf EU- und EWR-Raum
ausgedehnt
F a m i l i e n
Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag
sowie Kinderbetreuungskosten und
Kinderfreibeträge können auch für
Kinder, die sich in einem anderen
Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat
des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder in der Schweiz aufhalten, im
Rahmen der Veranlagung berücksichtigt
werden.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für ein nicht haushaltszugehöriges
Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt
(Alimente) leistet und keine Familien-
beihilfe bezieht, hat zur steuerlichen
Entlastung Anspruch auf einen soge-
nannten Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser
beträgt monatlich € 29,20 für das 1. Kind,
€ 43,80 für das 2. Kind und € 58,40 für
jedes weitere Kind. Für Einkommensteu-
erveranlagungen ab 2012 ist der Unter-
haltsabsetzbetrag nur für Kinder, die sich
im Inland, in einem anderen Mitglieds-
staat der EU, in einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes oder in der
Schweiz aufhalten, zu berücksichtigen.
Für Kinder, die sich in anderen als den
oben genannten Staaten aufhalten, kann
die Hälfte der tatsächlich bezahlten
Unterhaltskosten als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden. Der
Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages
ist nicht möglich.
Kinderabsetzbetrag
Für den Bereich des Kinderabsetzbe-
trages wurde die bisherige Verwaltungs-
praxis nun auch gesetzlich geregelt: Bei
Kindern, die sich in einem Mitgliedsstaat
der EU, in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
aufhalten, wird im Rahmen der Auszah-
lung der Familienleistungen auch der
Kinderabsetzbetrag berücksichtigt. Kein
Kinderabsetzbetrag steht somit nur noch
für jene Kinder zu, die sich ständig außer-
halb eines Mitgliedsstaates der EU, eines
Staates des Europäischen Wirtschafts-
raumes oder der Schweiz aufhalten.
Kinderbetreuungskosten und
Kinderfreibetrag
Die genannten Änderungen beim Unter-
halts- und Kinderabsetzbetrag wirken
sich auch auf die Bestimmungen zu
den Kinderbetreuungskosten und zum
Kinderfreibetrag aus. Auch diese können
für Kinder, die sich in einem anderen
Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
der Schweiz aufhalten, im Rahmen der
Veranlagung berücksichtigt werden.
Absetzbeträge für Kinder: In EU, EWR und Schweiz absetzbar
Verschärfung im
Finanzstrafrecht
Die Finanzpolizei sorgt seit
ihrer Einführung immer wieder
für Aufsehen. Der Vorwurf, es
werde „mit Kanonen auf Spatzen
geschossen“, scheint nicht ganz
unberechtigt.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz
2012, das am 15.12.2012 in Kraft
getreten ist, wurden die Prüfmaß-
nahmen der Finanzpolizei nochmals
verschärft. Somit begeht jeder, der
vorsätzlich eine finanzpolizeiliche
Aufsicht oder Kontrolle erschwert,
verhindert oder eine Mitwirkungs-
pflicht verletzt, eine Finanzord-
nungswidrigkeit. Diese kann mit
bis zu € 5.000 Geldstrafe geahndet
werden.