KlientenJournal 2 / 2013 - page 4

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Mag. Susanne Reisinger · Steuerberater · Wirtschaftstreuhänder
5261 Uttendorf, Gewerbestraße 22 · Tel.: 07724/3303 · Fax: 07724/3303 – 4
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F i n a n z
Die neue Gastgewerbepauschalierung
Im Gegensatz zur alten Gaststätten-
Pauschalierung, die eine pauschale
Gewinnermittlung und eine Vorsteuer-
pauschalierung vorsah, werden bei der
neuen Pauschalierung seit 1.1.2013 nur
die Betriebsausgaben pauschal ermittelt.
Eine Vorsteuerpauschalierung gibt es
nicht mehr.
Die neue Gastgewerbepauschalierungs-
verordnung ist unter folgenden Vorausset-
zungen anwendbar:
ǜǜ
Die gewerberechtliche Berechtigung für
das Gastgewerbe muss während des
gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen
ǜǜ
Keine Buchführungspflicht sowie keine
freiwillige Buchführung
ǜǜ
Der Vorjahresumsatz (bei unterjähriger
Betriebseröffnung wird auf den Jahres-
umsatz hochgerechnet) des Gastwirtes
darf maximal € 255.000 betragen
ǜǜ
Die Pauschalierungsanwendung muss
aus der Steuererklärung hervorgehen
Absetzen von Betriebsausgaben
Nach der neuen Verordnung darf als
Betriebsausgabe ein Grundpauschale von
10 % des Umsatzes (mind. € 3.000, max.
€ 25.500) abgesetzt werden. Zusätz-
lich zum Grundpauschale können noch
folgende Pauschalen abgesetzt werden:
ǜǜ
Mobilitätspauschale:
2% des
Umsatzes (max. € 5.100). Damit sind alle
betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und
Reisekosten (AfA, Leasing, km-Geld, Taxi,
öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für
Dienstreisen) des Unternehmers abge-
golten. Wird das Pauschale nicht bean-
sprucht, können auch die tatsächlichen
Kosten abgesetzt werden.
ǜǜ
Energie- und Raumpauschale:
8%
des Umsatzes (max. € 20.400). Damit
sind alle Aufwendungen im Zusammen-
hang mit der betrieblichen Raumnutzung
(ausgenommen: AfA, Restbuchwert,
Instandhaltung/-setzung sowie Miete/
Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale
nicht beansprucht, können auch die
tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
ǜǜ
Tatsächlich absetzbare Kosten:
Jedenfalls in tatsächlicher Höhe
absetzbar sind folgende Aufwendungen:
Waren- und Rohstoffeinkauf; Personal-
kosten; Fremdlöhne; Ausbildungskosten
für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene
Reisekosten); Abschreibung und Rest-
buchwert; Instandhaltungs-/Instandset-
zungskosten; Miete/Pacht; Kreditkosten;
Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrund-
freibetrag.
Wahl der Pauschalierung und Kombi­
nation der Pauschalen bindet 3 Jahre
Der Gastwirt kann erst nach Ablauf von
zumindest 3 Pauschalierungsjahren zur
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
freiwilligen Buchführung wechseln. Aller-
dings ist dann eine erneute Rückkehr zur
Pauschalierung und eine neue Kombina-
tion der Pauschalen erst nach Ablauf von
3 Jahren möglich.
Ob die Inanspruchnahme der Pauscha-
lierungsverordnung für Sie steuerlich
sinnvoll ist, können wir gerne überprüfen.
Vermietung von
Fahrzeugen
Neue Pauschalierung für das Gastgewerbe
U m s a t z s t e u e r
Von Fahrzeug vermietenden Unterneh-
mern sind neue Aufzeichnungspflichten
zu beachten.
Für die langfristige Vermietung (länger
als 30 Tage) eines Beförderungsmittels
an einen Nichtunternehmer wurde mit
1.1. 2013 der Ort der Umsatzsteuer-
pflicht geändert. Die Vermietung wird
nun an dem Ort ausgeführt, an dem der
Leistungsempfänger (= Mieter) seinen
Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat (Ausnahme: Vermietung
von Sportbooten an Nichtunternehmer).
Auch bei der langfristigen Vermietung
von Beförderungsmitteln im zwischen-
unternehmerischen Bereich (B2B)
bestimmt sich der Leistungsort nach
dem Empfängerort (Sitz des empfan-
genden Unternehmers).
Neue Aufzeichnungs- und Dokumen­
tationspflichten in Österreich
Der KFZ-Vermieter hat den Empfän-
gerort auf Grundlage der vom KFZ-
Mieter erhaltenen Informationen durch
geeignete Maßnahmen zu überprüfen
(z.B. Kontrolle des Reisepasses und der
Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen
eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes vom
Mieter bestätigen zu lassen.
Umsatzsteuerliche
Registrierungspflicht im Ausland
Da bei Leistungen an Private kein Über-
gang der Steuerschuld (Reverse-Charge-
System) wie bei Leistungen zwischen
Unternehmern möglich ist, muss sich
der österreichische Unternehmer im
Ausland umsatzsteuerlich registrieren
lassen und dort entsprechenden Erklä-
rungspflichten nachkommen.
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