KlientenJournal 2 / 2013 - page 1

Editorial
Gewerbestraße 22
5261 Uttendorf
Telefon 07724/3303
Fax 07724/3303-4
Mag. Susanne Reisinger
Steuerberater
Wirtschaftstreuhänder
Wir beraten Sie gerne: Tel. 07724/3303
Ausgabe 2 / 2013
Um keine bösen Überraschungen zu
erleben, sollten Vereine bei der Veran-
staltung von Vereinsfesten für den
Bereich der Sozialversicherung einige
Richtlinien beachten.
Vereinsmitglieder, Freunde und Fami-
lienmitglieder, die bei Vereinsfesten
mitarbeiten und für diese Tätigkeit weder
ein Entgelt erhalten noch einen Entgeltan-
spruch haben, unterliegen dann nicht der
Sozialversicherungspflicht, wenn solche
Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt
stattfinden. Es können aber nicht nur fix
vereinbarte Geldbeträge eine SV-Beitrags-
pflicht auslösen, sondern auch Trink-
gelder oder Sachzuwendungen, die die
freiwilligen Helfer erhalten. Speisen und
Getränke, die während des Vereinsfests
von den Helfern konsumiert werden,
gelten nicht als schädlicher Sachbezug.
Tipp:
Um sich Diskussionen mit den Behör-
den zu ersparen, sollte mit den freiwilligen
Helfern bereits imVorhinein die Unentgelt-
lichkeit der Mitarbeit schriftlich vereinbart
werden.
Sind die Helfer aufgrund einer beruflichen
Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich
der Krankenversicherungsschutz auch auf
die Tätigkeiten für den Verein. Passiert
allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe
ein Unfall, besteht kein Unfallversiche-
rungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen
von organisierten Rettungsdiensttätig-
keiten (z.B. Freiwillige Feuerwehr) haben
die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leis-
tungen aus der Unfallversicherung.
Entgelt für Vereinstätigkeit
Wird für die Tätigkeit im Verein ein
Entgelt bezogen, so handelt es sich
Vereinsfeste: Versicherungs-
pflicht für freiwillige Helfer?
S o z i a l v e r s i c h e r u n g
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Vereinsfeste: Entgelt für Helfer begründet Versicherungspflicht!
Kaum ein Österreicher ist nicht
Mitglied in einem Verein. Viele
dieser Vereine veranstalten zu ihrer
Finanzierung Feste, die nur durch
den unentgeltlichen Einsatz frei-
williger Helfer zustande kommen.
Solche unterstützenden Tätigkeiten
könnten jedoch der Sozialversiche-
rungspflicht unterliegen. Wir zeigen
Ihnen, wie Sie mit Ihrem Verein auf
der sicheren Seite sind.
Seit 1.1.2013 gilt die neue Gast-
stätten-Pauschalierung. Ob die Inan-
spruchnahme der Pauschalierungs-
verordnung für Sie steuerlich sinnvoll
ist, können wir gerne überprüfen.
Für kleine und mittlere Unternehmer
gibt es gute Nachrichten: Seit Jahres-
beginn besteht für Unternehmer ein
Anspruch auf Krankengeld in Höhe
von € 27,73 täglich im Rahmen der
GSVG-Versicherung. Allerdings erst
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähig-
keit.
Auch Vermieter dürfen sich freuen.
Vermieter und Verpächter können
seit 1.1.2013 für die innerhalb
eines Monats abgeschlossene
Verträge auch eine Sammelmeldung
vornehmen. Eine Gebührenanzeige
kann seit 1.1.2013 unterbleiben, wenn
die Gebührenschuld bis zum Fällig-
keitstag mit Verrechnungsweisung
über FinanzOnline entrichtet wird.
Und im Herbst wird es wieder span-
nend. Vor der Nationalratswahl
Ende September kann man wohl mit
einigen Ankündigungen am Steuer-
sektor rechnen. Wir halten Sie natür-
lich auf dem Laufenden, wenn davon
auch etwas umgesetzt wird.
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