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I mm o b i l i e n
Vereinfachung
bei Mietgebühren
Vermieter und Verpächter können
seit 1.1.2013 für die innerhalb eines
Monats abgeschlossenen Verträge
eine Sammelmeldung vornehmen.
Eine Gebührenanzeige kann unter-
bleiben, wenn die Gebührenschuld
bis zum Fälligkeitstag mit Verrech-
nungsweisung über FinanzOnline
entrichtet wird.
Die Gebührenschuld entsteht
mit Vertragsabschluss und ist
vom Bestandgeber (Vermieter,
Verpächter) bis zum 15. des dem
Vertragsabschlussmonat zweit-
folgenden Monats dem Gebüh-
renfinanzamt anzuzeigen und zu
entrichten (Fälligkeitstag). Bisher
mussten Vermieter und Verpächter
für jeden einzelnen abgeschlos-
senen Miet- oder Pachtvertrag eine
separate Gebührenanmeldung
vornehmen. Durch die letzte Steuer-
reform treten für Bestandverträge,
die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen
wurden, zusätzlich zur alten Rege-
lung folgende zwei Wahlmöglich-
keiten für den Bestandgeber hinzu:
ǜǜ
Der Bestandgeber kann für die
innerhalb eines Monats abge-
schlossenen Bestandverträge
auch eine Sammelmeldung an das
Gebührenfinanzamt vornehmen.
Hierzu ist das Formular Geb1 zu
verwenden (abrufbar unter
/
formulare/_start.htm)
.
ǜǜ
Eine Gebührenanzeige kann
unterbleiben, wenn die Gebühren-
schuld spätestens bis zum Fällig-
keitstag mit Verrechnungsweisung
über FinanzOnline entrichtet wird.
Nähere Informationen zur Zahlung
mit Verrechnungsweisung finden
Sie auf der Homepage des Finanz-
ministeriums unter
/
service/formulare/inter-Steuern/
pdfd/9999/Geb1a.pdf
N e u e G e s e t z e
Neue Regelung der
Leiharbeit
S o z i a l v e r s i c h e r u n g
Krankengeld für
Unternehmer
Seit 1.1.2013 besteht bei lang andau-
ernder Krankheit für Unternehmer ein
Anspruch auf Krankengeld im Rahmen
der GSVG-Versicherung.
Ohne dass eine Zusatzversicherung
abgeschlossen werden muss, besteht ein
Anspruch auf Krankengeld in Höhe von
€ 27,73 täglich im Rahmen der GSVG-
Versicherung. Das Krankengeld steht ab
dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für
eine Höchstbezugsdauer von 20 Wochen
für ein und dieselbe Krankheit zu.
Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme
Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme sind eine Versicherungspflicht in
der GSVG-Krankenversicherung, dass im
Betrieb regelmäßig keine oder weniger
als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden
und dass die Aufrechterhaltung des
Betriebes von der persönlichen Arbeits-
leistung des Unternehmers abhängt.
Weiters müssen die Meldefristen
eingehalten werden, da ansonsten
die Krankengeldzahlungen erst ab
dem Zeitpunkt der Meldung und nicht
rückwirkend ab dem 43. Tag gewährt
werden. Während der Krankheit ist der
Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom
Arzt 14-tägig zu bestätigen und innerhalb
einer Woche ab Bestätigung der GSVG-
Versicherung vorzulegen. Freiwillige
Zusatzversicherungen, die schon bisher
von GSVG-Versicherten in der Kranken-
versicherung in Anspruch genommen
werden konnten, bleiben hiervon unbe-
rührt. Die Leistung wird ab dem 4. Tag in
Höhe von ebenfalls € 27,73 täglich für
maximal 26 Wochen bezahlt.
Leiharbeiter hatten bisher weniger
Rechte und Ansprüche als die Stammbe-
legschaft. Dies hat sich mit der EU-Leih-
arbeitsrichtlinie seit 1.1.2013 geändert.
Auszugsweise einige wichtige Punkte:
ǜǜ
Entgeltbemessung:
Sofern keine
kollektivvertraglichen Regelungen
vorhanden sind, müssen auch die im
Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer
sonstigen verbindlichen Bestimmungen
beachtet werden.
ǜǜ
Wohlfahrtseinrichtungen:
Leihar-
beitskräften darf der Zugang zu Wohl-
fahrtseinrichtungen und -maßnahmen
nicht verwehrt werden.
ǜǜ
Pensionskassenmodelle:
Leihar-
beitskräfte sind in die Pensionskasse
im Rahmen einer Leistungszusage
gemäß dem Betriebspensionsgesetz,
die auch der Stammbelegschaft gewährt
wird, mit einzubeziehen, wenn sie
länger als 4 Jahre im Betrieb sind und
beim Unternehmer keine gleichwertige
Pensionskasse vorhanden ist.
ǜǜ
Haftungserleichterungen:
Durch
die Novelle wird die Haftung des
Unternehmers für Sozialversiche-
rungsbeiträge insofern eingeschränkt,
als bereits erfolgte Zahlungen an das
Dienstleistungszentrum angerechnet
werden. Voraussetzung ist, dass der
Unternehmer nachweist, dass die
überlassene Arbeitskraft im Rahmen
des jeweiligen Auftrages beschäftigt
war und aufzeigt, wie hoch die auf die
überlassene Arbeitskraft entfallende
Beitragsleistung ist.
Gerne informieren wir Sie über weitere
neue Pflichten bei der Beschäftigung
von Leiharbeitskräften.