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und die gepachteten Räume ausschließ-
lich für Zwecke seines Unternehmens
genutzt hat. Den vollen Vorsteuerabzug
hätte der Kläger nach Überzeugung
des Gerichts nur dann beanspruchen
können, wenn er alleine – also ohne
seine Ehefrau – den Pachtvertag abge-
schlossen und mithin alleiniger Pächter
geworden wäre.
Fazit:
Zur besseren Absicherung gegen
Mietausfall wollen Verpächter sehr oft,
dass der Ehegatte einen Pachtvertrag mit
unterschreibt. Das kann für den Vorsteuer-
abzug aber fatale Folgen haben, außer das
hierzu angerufene oberste deutsche Steuer-
gericht würde die sehr strenge Auslegung
der Finanzrichter noch abschwächen.
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Vorsicht bei der
Stellenbeschreibung
A r b e i t s r e c h t
Arbeitsverhältnisse werden oft durch
eine Stellenbeschreibung konkretisiert.
Es empfiehlt sich, die vorgesehene
Tätigkeit akribisch zu formulieren.
Denn bei davon abweichender Beschäf-
tigung kann man als Arbeitgeber sogar
verklagt werden.
Das hessische Landearbeitsgericht
hatte die Beschwerde eines Arbeit-
gebers zu entscheiden. Dieser führte
vorher mit einem Arbeitnehmer einen
Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer
Änderungskündigung. Ziel der Ände-
rungskündigung war, dem Arbeitnehmer
eine für ihn wohl niedrigere und
deshalb nicht annehmbare Arbeit zuzu-
weisen. Der Arbeitnehmer bekam Recht
und er musste wie zuvor als Account-
Director weiter beschäftigt werden.
Problem Stellenbeschreibung
Im hierzu ergangenen gerichtlichen
Vergleich hatten sich die Parteien auf
eine Stellenbeschreibung geeinigt.
Jedoch durfte der Arbeitnehmer entgegen
dieser Stellenbeschreibung nicht wie
bisher ausgewählte Key-Account-Kunden
betreuen und beraten. Der neue Schwer-
punkt seiner Tätigkeit war aktiver Vertrieb.
Er musste im Rahmen seiner neuen Tätig-
keit Erstkunden für bisher vernachlässigte
Dienstleistungsangebote akquirieren und
konnte nicht mehr mit seinem bisherigen
Kundenstamm arbeiten.
Gericht bestätigt Zwangsgeld
Da der Arbeitgeber auch auf die
Beschwerde des Arbeitnehmers dessen
Aufgabenprofil nicht änderte, hatte
er beim Arbeitsgericht erfolgreich
beantragt, gegen den Arbeitgeber ein
Zwangsgeld festsetzen zu lassen. Die
dagegen eingereichte Beschwerde
schmetterte das Landesarbeitsgericht
jedoch in vollem Umfang ab.
Fazit:
Sicher ist das Arbeitsklima schon
schwer angeschlagen, wenn ein Arbeit-
nehmer gegen seinen Chef ein Zwangs-
geldverfahren betreibt. Das wäre zu
vermeiden gewesen, wenn der Arbeit-
geber vorher mehr Akribie in die Formu-
lierung der zukünftig zu geltenden Stel-
lenbeschreibung angewandt hätte.
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B e t r i e b s w i r t s c h a f t
Zur Vollstreckung von Steuerschulden
Kein ausreichender Grund für einen
Vollstreckungsaufschub auf Steuerzah-
lungen ist die artikulierte Hoffnung, in
naher Zukunft Aufträge generieren zu
können, die den Steuerzahler in die Lage
versetzen sollten, seinen steuerlichen
Verpflichtungen nachzukommen.
Beim Finanzgericht Köln landete der Fall
einer Werbeagentur, die gerichtlich um
Vollstreckungsaufschub für ihre Steu-
erschulden bat. Wegen der schlechten
Marktentwicklung hätten sich Geschäfts-
führer und Gesellschafter entschieden,
zukünftig eine Personal- und Unterneh-
mensberatung aufzubauen. Sie seien
sich sicher, innerhalb eines halben Jahres
die rückständigen Steuern begleichen
zu können. Ihr Antrag wurde abgelehnt,
weshalb sie sich zur Durchsetzung ihres
Antrags an das Gericht wandten. Aber
auch die Finanzrichter fällten keine ander-
weitige Entscheidung.
Voraussetzung für einen Vollstreckungs-
aufschub durch das Gericht ist, dass der
Antragsteller den Anspruch, aus dem er
sein Begehren herleitet, und den Grund
für die zu treffende Regelung schlüssig
darlegt. Den Anspruch hatte er genannt.
Auch ein Anordnungsgrund bestand wohl,
weil eine rasche einstweilige Anordnung
nötig erschien, um zusätzliche Belas-
tungen für das Unternehmen während
des Übergangs zum neuen Geschäftsmo-
dell zu verringern. Jedoch fehlte es dem
Antragssteller daran, das Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft
zu machen. Denn er hatte nichts vorge-
tragen, was auf eine kurzfristige Tilgung
der rückständigen Steuern schließen
ließe. Er äußerte lediglich eine vage Hoff-
nung auf die Erteilung lukrativer Aufträge.
Eine konkrete Verbesserung der Liquidi-
tätssituation des Antragsstellers war nicht
zu erkennen. Ihm wurde auch angelastet,
dass er in erheblichem Maße und über
Jahre hinweg gegen seine steuerlichen
Pflichten verstoßen hatte. Das war die
Ursache für das Auflaufen wesentlicher
Steuerschulden. Zudem hat er über einen
längeren Zeitraum die Umsatzsteuern
nicht abgeführt und auch die entspre-
chenden Umsatzsteuervoranmeldungen
permanent verspätet abgegeben.
Fazit:
Unzuverlässigkeit in der Erfüllung
steuerlicher Verpflichtungen beeinträch-
tigen die Glaubwürdigkeit enorm. Und nur
die Hoffnung auf lukrative Aufträge kann
die Finanzverwaltung nicht für ein Zuwarten
überzeugen.