3
Neues zum Kampf
gegen Schwarzarbeit
Die zur Prüfung von Schwarzarbeit
eingesetzten Zollbehörden dürfen
auch bei Auftragsvermittlern prüfen,
jedoch nur vorhandene und keine
zukünftigen Daten.
Die Klägerin, eine Genossenschaft,
betreibt für ihre Mitglieder eine Funk-
und Telefonzentrale zur Vermittlung
von Fahraufträgen. Am 08.07.2013
fand eine Prüfung nach dem Schwarz-
arbeitsgesetz statt. Einen Tag später
erbaten die Zollprüfer um regelmäßige
und lückenlose Übersendung der von
ihnen vorgehaltenen Daten zu Fahrer-
meldungen und Aufträgen. Der Fall
landete beim Finanzgericht Münster,
das wie folgt dazu Stellung nahm:
Prüfungsanordnung rechtmäßig
Die Richter erachteten die Anordnung
der Prüfung für rechtmäßig. Anlass
der zulässigen Prüfung sei gewesen,
Vergleichsmöglichkeiten für etwaige
Prüfungen bei den der Klägerin ange-
schlossenen Taxiunternehmern zu
erhalten. So sollten die Fahrerdaten auf
Vollständigkeit überprüft werden. Nur
dieKlägerinhaltealsvermittelndeStelle
Daten zu den von den Taxifahrern ange-
nommenen Fahrten vor, so dass auch
nur bei ihr eine Prüfungmöglich sei. Die
Klägerin sei als Auftraggeber im Sinne
des Schwarzarbeitsgesetzes anzu-
sehen. Als solche sei sie verpflichtet,
die Prüfung zu dulden, insbesondere
die erheblichen Auskünfte zu erteilen
und die relevanten Geschäftsunter-
lagen vorzulegen.
Fortlaufende Überwachung
unrechtmäßig
Anders entschied das Gericht wegen
der Aufforderung zur Übermittlung
von Daten, die im Zeitpunkt der
Prüfung noch gar nicht vorhanden
waren. Das sei nicht rechtmäßig.
Fazit:
Mit der zukunftsbezogenen
Dauerüberwachung ist die Zollbe-
hörde wohl über den gesetzlich zuläs-
sigen Rahmen hinausgeschossen.
Künstlersozialkasse
kann jeden treffen
B e t r i e b s w i r t s c h a f t
Beauftragt eine Firma die Erstellung
einer Homepage oder andere Kreativ-
leistungen, ist das Honorar der Künst-
lersozialkasse (KSK) zu melden und
eine entsprechende Abgabe zu zahlen.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen,
die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und Aufträge an selbständige
Künstler vergeben. Als Künstler gelten alle
Personen, die darstellende oder bildende
Kunst ausüben. Publizisten, Fotografen
und Musiker fallen darunter, aber auch
Webdesigner. Die Abgabe wird nur bei
selbständigen in- und ausländischen
Künstlern fällig, nicht jedoch, wenn der
Auftragnehmer eine juristische Person
(Unternehmergesellschaft, GmbH, AG)
oder Kommanditgesellschaft oder eine
GmbH & Co KG ist. Zu zahlen ist ein
prozentualer Abgabesatz, der jedes Jahr
neu festgelegt wird. 2013 lag er noch bei
4,1 %, 2014 beträgt er 5,2 %.
Das Meldeverfahren
Die Angaben können elektronisch
oder in Papierform eingereicht
werden. Formulare sind unter
abrufbar.
Einmalige Aufträge müssen bis 31.03. des
Folgejahres gemeldet werden. Ansonsten
sind bereits während des Jahres monat-
liche Vorauszahlungen zu leisten.
Betriebsprüfungen
Auf Verlangen der KSK sind die vom
Unternehmer geführten Aufzeichnungen
vorzulegen. Die KSK kann eine Betriebs-
prüfung in schriftlicher Form oder in Form
einer Außenprüfung durchführen, wobei
die Außenprüfung durch den Prüfdienst
der Sozialversicherung erfolgt.
© JackF - Fotolia.com
Umsatzsteuer
to go
U m s a t z s t e u e r
Das Steuerrecht kann bisweilen schon
kurios sein. Die Umsatzsteuer von
zubereiteten Kaffeegetränken zum
Mitnehmen hängt doch tatsächlich
davon ab, wie viel Milch sie enthalten.
Ein Imbissbetreiber wollte für seine
Umsätze mit Kaffeegetränken die
ermäßigte Umsatzsteuer haben. Das
Finanzamt versagte ihm das. Der Fall
ging bis zum Bundesfinanzhof.
Der Verkauf von Lebensmitteln, die in
der Anlage zum Umsatzsteuergesetz
(UStG) genannt sind, unterliegt nur der
ermäßigten Umsatzsteuer von derzeit
7 %. Überwiegt bei der Abgabe jedoch
der Dienstleistungscharakter wie bei
Gaststätten, gilt der volle Satz von 19 %.
Werden sie mitgenommen, sind sie nur
dann ermäßigt besteuert, wenn es um
Dinge geht, die in der Anlage zum UStG
enthalten sind wie Lebensmittel oder
Milchgetränke, alles andere nicht.
Zwar sind auch Kaffee und Tee in der
genannten Anlage enthalten, das gilt
aber nach dem höchsten Steuerge-
richt nicht für deren Zubereitung. Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt sah sich
jedoch bemüßigt, zur Entscheidung des
BFH Stellung zu nehmen. Sie teilt die
Meinung des BFH, eröffnet jedoch dann
den günstigen Umsatzsteuersatz, wenn
es sich um Latte macchiato handelt, da
hier eindeutig der Milchanteil mindes-
tens 75 % beträgt und es sich damit
noch um ein begünstigtes Milchmisch-
getränk handelt.
Ausblick:
Ob bei einem Espresso
macchiato die Steuerbemessung sich
nach dem Mischverhältnis richtet, ist
bisher höchstrichterlich leider noch offen.
© ristaumedia.de - Fotolia.com
©pinkcandy - Fotolia.com