MandantenJournal 3/2014 - page 1

Journal
10318 Berlin · Ehrenfelsstr. 44 ·Tel. 030-50 89 89 90 · Fax 50 89 89 30 · E-mail:
Wir beraten Sie gerne: Würselen Tel. 02405-800 70 · Berlin Tel. 030-50 89 89 90
Editorial
1
Willkommen zurück!
Wir hoffen, Sie sind nach der Urlaubs-
zeit gut erholt für einen erfolgreichen
Herbst. Wir haben wieder einige Infor-
mationen rund ums Steuerrecht für Sie
gesammelt.
Sie wundern sich sicher über ein
„neues Gesicht“ auf demMandanten­
journal.
Mein Name ist Melanie Lauscher. Ich
bin seit einiger Zeit für Rittel, Stange &
Krüger als Fachfrau für alle Fragen rund
um das Thema Lohn- und Gehaltsab-
rechnungen zuständig. Sollten Sie also
Fragen zu steuerrechtlichen oder sozi-
alversicherungsrechtlichen Problemen
zu diesem Fachgebiet haben, so freue
ich mich über Ihren Anruf oder Ihre
Mail.
Herzlichst,
Ihre Melanie Lauscher
Ausgabe 3 / 2014
U m s a t z s t e u e r
Läuft der Pachtvertrag eines Unterneh-
mers auf ihn und seine Ehefrau, kann er
für die Pachthälfte der Ehefrau keinen
Vorsteuerabzug geltend machen. So
entschied kürzlich das Finanzgericht
Düsseldorf. Die Entscheidung ist jedoch
noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt in
gepachteten Räumen. Der Pachtvertrag
läuft auf ihn und seine Ehefrau. Er wollte
die volle Vorsteuer abziehen, weil er
den Pachtzins allein bezahlt und weil er
die gepachtete Werkstatt zu 100 % für
sein Unternehmen nutzt. Das Finanzamt
erkannte nur seine Hälfte an. Die dagegen
erhobene Klage hatte (bisher) noch
keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter steht ein
Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer
zu, der als Leistungsempfänger eine auf
seinen Namen lautende Rechnung besitzt.
Leistungsempfänger ist derjenige, der
aus dem der Leistung zugrunde liegenden
Schuldverhältnis zur Nutzung berechtigt
und zur Bezahlung der Pacht verpflichtet
ist. Diese Anknüpfung des Umsatzsteu-
errechts an das Zivilrecht ist im Interesse
des Verpächters geboten. Denn die zivil-
rechtliche Rechtslage ist u. a. maßgebend
dafür, wem gegenüber er eine Rechnung
über ausgeführte Leistungen erteilen darf
bzw. muss.
Wer zahlt, ist unerheblich
Dem Kläger wurden die Räume von einem
anderen Unternehmer für den Betrieb
einer Kfz-Werkstatt überlassen. Er hat sie
aber nicht allein, sondern gemeinsam mit
seiner Ehefrau gepachtet. Unerheblich
ist, dass der Kläger die Pacht allein von
seinem betrieblichen Konto gezahlt hat
Unterschrift mit Konsequenzen
1 2,3,4
Powered by FlippingBook